Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, werden die vor- 
handenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammengelegt, daß letztere im allgemeinen 
nicht weniger als 30 000 und nicht mehr als 70 000 Seelen umfassen. 
Die Festsezung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatzbehörde dritter 
Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatzkommission (§. 2, a urd 4). 
Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt 
der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen 2c. dem Reichskanzler zum 1. Dezember 
jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
§ 2. 
Ersatzbehörden. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden der dritten 
Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste Instanz). 
Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militärverwaltung stehenden 
Armeekorps leitet das Königlich preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Civil-Ver- 
waltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz“. 
Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden fungiren: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des Innern 
zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu strlenge, 
J#s für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern und der Justiz zu Darmstadt, 
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium zu Weimar, 
l) für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Neustrelitz, 
a) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staaloministerium zu Oldenburg, 
I für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Meiningen, 
K) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Altenburg, 
I) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Gotha, 
u)) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessan, 
nj für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwargburgische Ministerium zu Sondershausen, 
0) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwargburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
p) für Reuß älterer Linic die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera, 
ic) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Landesregierung zu Bückeburg, 
§) für Lippe das Fürstlich lippische Kabinetsministerium zu Detmold, 
1) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
v) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, 
rV) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen zu Straßburg. 
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten unter 
der Leitung der betreffenden Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. 
R. M 
  
. . 8 30, An. 
Die Mitwirkung der Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatzangelegenheiten der Marine 
in der Ministerialinstanz ergiebt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in Gemeinschaft mit 
dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundes- 
staaten besondere Lehörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter Instanz“ vor. 
. . . 30, Sc. 
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur der 
Großherzoglich hessischen (25.) Dinvision. 
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civilbehörden: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- 
präsidenten,
	        
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