Das gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an
Unternehmungen im Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbruche be-
teiligt waren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Nieder-
lassungen entstandenen Forderungen.
Artikel 6
Durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung von
Forderungen bei der Reichsentschädigungskommission und deren Berücksichtigung
durch die Reichsentschädigungskommission nicht berührt.
Artikel 7
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich