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6. zur Abfertigung von Wollenwaaren der Nr. 41 45 und 6 des Zolltarifs zu anderen als den
höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition:
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Biers, Branntweins,
Tabacks und Zuckers, bei letzterem jedoch ohne Befugniß zur Polarisirung, und der ausgehenden,
nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche die Salzabgabe-Vergütung be-
ansprucht wird:
. zur Erhebung von Uebergangsabgaben sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Die Steuerämter ll.
zu Jülich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neuß,
zu Deutsch-Eylau im Bezirk des Hauptzollamts zu Strasburg in Westpr.,
zu Marien burg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Elbing,
zu Bielefeld (Stadt) im Bezirk des Hauptsteueramte zu Minden und
zu Werne im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münster
sind in Steucrämter I. umgewandelt worden.
Im Bezirk des Hauptzollamts zu Lieban ist das Nebenzollamt l. zu Friedland aufgehoben,
dagegen zu Hof-Göhlenau und vor der Stadt Friedland je ein Nebenzollamt ll. mit folgenden
Bcsannisten errichtet worden:
zur Ausfertigung von Versendungsscheinen ! und II über inländischen Taback;
zur Abfertigung von rohem geweiften leinenen Bündelgarn der Nr. 22 und von roher und ge-
bleichter Leinwand der Nr. 22 f, u lI, &42 und Anmerkung zu k und & des Zolltarifs zu anderen
als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition:
. zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergünng ausgehenden Tabacks
zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
In Konitz, Provinz Westpreußen, ist nach Aufhebung des dortigen Steueramts l. ein Haupt-
steueramt errichtet worden, welchem die bisher dem Hauptsteueramt zu Preußisch-Stargard unterstellten
Steuerämter I. zu Osche, Schwetz und Tuchel, sowie die bisher dem Hauptsteneramt zu Deutsch-Krone
unterstellten Steuerämter I. zu Hammerstein und Preußisch-Friedland, sowie das Steueramt ll. zu Schlochau,
sämmtlich ohne Veränderung ihrer Befugnisse, zugewiesen worden sind.
Dem Hauptsteueramt zu Konitz sind folgende Befugnisse ertheilt worden:
zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und über inländisches Salz;
zur Ausferrigung von Versendungsscheinen ! und ll, sowie zur Erledigung von Versendungs-
scheinen U über inländischen Taback:
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen 1 und UI über inländischen Branntwein;
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins, Tabacks
und Zuckers (des letzteren ohne Befugniß zur Polarisirung) und
zur Erhebung von Uebergangsabgaben sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Im Königreich Bayern.
Dem Nebenzollamt zu Speyer im Bezirk des Hauptzollamts zu Ludwigshafen a. Rhein ist die
Befugniß zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs ertheilt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Kehl (Hiaoh im Bezirk des Hauptsteueramts zu Baden (Ober-
Einnehmerei-Bezirk Achern) ist die Befugniß zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagen-Plombenverschluß
ankommenden übergangssteuerpflichtigen Biersendungen ertheilt worden.
Im Großherzogthum Hessen.
Der Orts-Einnehmerei zu Babenhausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Offenbach ist die
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und Il über inländischen Brannt-
wein ertheilt worden.
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In der freien und Hansestadt Hamburg.
Dem Nebenzollamt I. Reiherstieg im Bezirk des Hauptzollamts zu Hamburg (Jonas) ist die
Befugniß zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung über den mit dem Anspruch auf Steuervergütung
zur Ausfuhr abgefertigten Zucker beigelegt worden.