Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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3. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 34 Ziffer 4 Abs. 2 des Betriebsreglemente für die Eisenbahnen Deutschlands 
(Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt S. 564) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz eine Vereinbarung des 
Inhalts getroffen worden ist, daß Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde in Deutschland 
ausgestellt sind, in der Schweiz und Leichenpässe, welche von einer #eständigen Behörde in der Schweiz. 
ausgestellt sind, in Deutschland für die Zulassung der zeichen zur Bef erderung auf Eisenbahnen aks gültig 
anerkannt= werden, 
in der Schweig- bei der Ausfertigung del Leichenpässe jur Anwendung kommende Formular 
ist mit * #nloge k. zu §. 34 a. a. O. wörtlich gleichlautend. · 
Ein Verzeichniß derjenigen schweizerischen Behorden welche zur Ausstelung von Leichenpässen « 
zur Zeit befugt sind, wird hierunter mitgetheilt. 
Verzeichniß der zur Ausstellung von Leichenpaässen in der Schweiz zur Zeit zuständigen 
Behorden und Dienststellen. 
  
1. Zürich, Polizeidirektion. 14. Schaffhausen, Polizeidireklion. 
2. Bern, Regierungsstatthalterämter. 15. Appenzell 2 Rh., Kantonskanzlei. 
3. Luzern, Statthalterämter. 16. Appenzell J. Rh., Polizeidirektion in Appenzell 
4. Uri, Standeskanzlei. und Bezirkshauptmannamt in Oberegg. 
5. Schwyz, Kantonskanzlei. 17. St. Gallen, Staatskanzlei. 
6. Obwalden, Polizeidirektion. 18. Graubünden, Polizeidirektion. 
7. Nidwalden, Polizeidirektion. 19. Aargau, Polizeidirektion. 
8. Glarus, Militär= und Polizeidirektion. 20. Thurgau, Polizeidepartement. 
9. 2 Kantonspolizeidirektion. 21. Tessin, Staatskanzlei. 
10. Freiburg, Polizeidirektion. 22. Waadt, Departement des Innern. 
11. Solothurn, Polizeidepartement. 23. Wallis, Justiz= und Polizeidepartement. 
12. Basel—Stadt, Sanitätsdepartement. 24. Neuenburg, Departement des Innern. 
13. Basel— Landschaft, Polizeidirektion. 25. Genf, Justiz= und Polizeidepartement. 
Berlin, den 12. Februar 1889. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
4. Zoll= und Steuer--Wesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Auoschusses 
des Bundesraths für Lol- und Steuerwesen der Königlich preußische Revisions-Inspektor Krull in Cöln 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Kollmann den 
Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Landehut, München, Reichenhall und Rosenheim als Stations- 
Kontrolör mit dem Wohnsitz in München, vom 1. Februar d. Is. ab beigeordnet worden.
	        
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