Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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8.  Jeder  Jmpfarzt  hat  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe  erhalten  hat.
Insbesondere  hat  er,  wenn  er  Lymphe  zur  späteren  eigenen  Verwendung  oder  zur
Abgabe  an  andere  Aerzte  aufbewahren  will,  den  Namen  der  Impfliuge,  von  denen
die  Lymphe  abgenommen  worden  ist,  und  den  Tag  der  erfolgten  Abnahme  aufzuzeichnen.
  Die  Lymphe  selbst  ist  derart  zu  bezeichuen,  daß  später  über  die  Abstammung
  derselben  ein  Zweifel  nicht  entstehen  kann.

9.  Die  Auszeichnungen  sind  bis  zum  Schlusse  des  nachfolgenden  Kalenderjahres  aufzubewahren.


10.  Die  Abnahme  der  Lymphe  darf  nicht  später  als  am  gleichnamigen  Tage  der  auf
die  Impfung  folgenden  Woche  llakktfinden.

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Die  Blattern,  welche  zur  Entnahme  der  Lymphe  dienen  sollen,  müssen  reif  und  unverletzt
  sein  und  auf  einem  nur  mäßig  entzündeten  Boden  flehen.
Blattern,  welche  den  Ausgangspunkt  für  Rothlauf  gebildet  haben,  dürfen  in  keinem
Falle  zum  Abimpfen  benutzt  werden.
13.  Mindestens  zwei  Blattern  müssen  am  Impfling  uneröffnet  bleiben.
14.  Die  Eröffnung  der  Blattern  geschieht  durch  Stiche  oder  Schnitlchen.
15.  Das  Quetschen  der  Blattern  oder  das  Drücken  ihrer  Umgebung  zur  Vermehrung
der  Lymphmenge  ist  zu  vermeiden.
mNur  solche  Lymphe  darf  benutzt  werden,  welche  freiwillig  austritt  und,  mit  bloßem
Auge  betrachtet,  weder  Vlut  noch  Eiter  enthält.
17.  Uebelriechende  oder  sehr  dünnflüssige  Lomphe  ist  zu  verwerfen.
18.  Nur  reinstes  Glyzerin  darf  mit  der  Lymphe  vermischt  werden.  Die  Mischung  soll
mitlels  eines  reinen  Glasstabes  geschehen.
8.  8.
Ausnahmen  von  der  Impfung.

Diejenigen  Kinder,  welche  zufolge  der  Bestimmungen  in  §§.  1  und  2  des  Reichs-Impfgesezes
  zeitweise  oder  dauernd  von  der  Impfung  bez.  Wiederimpfung  befreit  sind,
sowie  diejenigen,  welche  privatim  bereits  geimpft  sind,  brauchey  im  Impftermine  nicht
gestellt  zu  werden.  Es  sind  jedoch  deren  Angehörige  verbunden,  eine  schriftliche  Anzeige
über  den  Grund  des  Ausbleibens  der  betreffenden  Impspflichtigen  unter  Beifügung  der
vorschriftsmäßigen  ärztlichen  Zeugnisse  (ö.  10  des  Reichs-Tpsgesethes)  zu  erstalten  und
diese  Schriftstücke  an  den  Gemeindevorstand  vor  Eintritt  des  Termins  rechtzeitig  abzu-72
  oder  sich  spätestens  im  Impftermine  selbst  zur  Vorlegung  dieser  Zeugnisse  einfinden.



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S

Diese  Zeugnisse  sind  dem  Impfarzte  im  Impftermine  vorzuzeigen.

Gegen  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  F.  12  des  Reichs-Impfgesetzes
  ihnen  obliegenden  Nachweis  zu  führen  unlerlassen,  ist  Strafverfahren  nach
.  14  a.  a.  O.  zu  veranlassen.

5.  9.
Nachholung  der  Jupfang.
Ist  ein  Impfpflichtiger  ohne  gesetzlichen  Grund  (5.  1  und  2  des  Reichs-Impfgesetzes)
  ungeimpft  geblieben,  so  hal  da5  Landralhoamt  den  Angehörigen  die  Nachholung.