Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

3. Zoll-- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Januar d. Is. beschlossen, daß die durch die Bundes- 
ralhsbeschlüsse vom 7. Dezember 1871, 9. Februar 1878 und 7. Juli 1881 (Central-Blatt für 1881 
S. 279) festgestellten Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbe= 
steuerung durch die nachstehenden mit der Maßgabe ersetzt werden, daß die unter Ziffer 2 bezeichneten 
Termine zur Einsendung der Uebersicht mit ihren Anhängen und der Beilage für das Betriebsjahr vom 
1. Oktober 1887 bis zum 30. September 1888 für die Hauptämter auf den 1. April und für die 
Direktiovbehörden auf den 15. Mai d. Is. festgesetzt werden. 
Berlin, den 12. Februar 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
Bestimmungen, 
betreffend die Statistik der Branntweinbreunereien und der Branntweinbesteuerung. 
1. Der Zeitraum, auf welchen die Statistik sich bezieht, ist das Betriebsjahr vom 1. Oktober des 
einen bis 30. September des nächsten Jahres. Nach diesem Betriebsjahr sind die Uebersichten erstmals für 
die Zeit vom 1. Oktober 1887 bis 30. September 1888 aufzustellen. 
2. In jedem der zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörigen Hauptamtsbezirke ist alljährlich eine 
Uebersicht über die Branntweinbrennereien, sowie die Produktion und Besteucrung des inländischen Branntweins 
mit 4 Anhängen (den besonderen Nachweisungen A, B, C und D) und einer Beilage nach den anliegenden 
Mustern zu sfertigen. Diese Uebersicht mit ihren Auhängen und der Beilage ist nach Maßgabe der zu 
den einzelnen Mustern ertheilten Anweisungen aufzustellen und von den Hauptämtern bis zum 1. Februar 
des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres an die vorgesetzte Direktivbehörde einzusenden. 
Das Hauptzollamt Luxemburg hat über die Branntweinbereitung und Branntweinbesteuerung in 
seinem Bezirk entsprechende Aufstellungen, welche auf den oben bezeichneten Zeitraum sich beziehen, zu 
fertigen und ebenfalls bis zum 1. Februar der Direktiobehörde vorzulegen. 
Bei den Direktiobehörden sind aus den hauptamtlichen Aufstellungen, unter Beobachtung der den 
Mustern beigefügten Anleitungen, Hauptübersichten für den ganzen Direktivbezirk anzufertigen und bis 
zum 15. März an das Kaiserliche Statistische Amt zu übersenden, welches hieraus in geeigneter Weise 
Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen hat. 
3. Diesen Veröffentlichungen hat das Statistische Amt für das betreffende Betriebsjahr Zusammen- 
stellungen über die Einfuhr und Ausfuhr von Branntwein in den freien Verkehr des Zollgebiets beziehungs- 
weise aus demselben, sowie Berechnungen über die vom ausländischen Branntwein erhobenen Zollbeträge 
anzuschließen, welche auf Grund der Verkehrsnachweisungen zu fertigen sind, die dem Amt nach den 
Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Aus- 
lande, zugehen. 
29“ 
bis 6.
	        
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