Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Central Glatt 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, d den 29. 9. Marz 1889. 9 4. 
  
Inhalt: 1. Zoll= und Etener, Wesen: Abänderung. der " 3. wae Wesen: Sestieung des Betrages der auf 
Bestimmungen über Zuckersteuer Vergütungsscheine und die Gemeinden bezw. weiteren Kommmnalverbände umzu. 
  
  
  
— Jollbehandlung legenden Verwaltungskosten“ der Verslcherungsanstaften der 
der Bestandtheile von See · und zien — Druckfehler- 
Berichtigungen zu den vorläusigen Ausführungsbestim. 4. Kouinist-Wesen: Ernennung; — Ermãchtigung zur 
mungen 8 Brauntweinsteuergesed und zum Eltenbahn, hörung von Zeugen und Abnahme von Eiden — Ermäch- 
Zollregulativ Seite tigung zur rhe von Eivilstands-- Akten; — Er 
2. it: Hera usgabe einer neuen Auflage des stati 7 duatur. Ertheilu 
Wnarenwerpwichnistes und des Verzeichnisses der Massen. 5. Kellhei Eesen: A ô von Ausländern aus *n 
gütrr 2246 eichsgebi 248 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. d. Mts. in Ausführung des Zucker= und des Brannt- 
weinsteuergesetzes Nachstehendes beschlossen: 
„Vom 1. April 1889 ab können nicht fällige Zuckerst Vergü gsschei auf nicht gestundete 
Zuckersteuer aller Art und nicht fällige B gsschen ine sowie Berechtigungsscheine auf 
nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung genommen, auch zur Ablösung von Zucker= bezw. 
Branntweinsleuer-Kredit, welcher gleichzeitig mit den Scheinen oder später sällig wird, verwendet werden. 
Dagegen ist die Annahme nicht fälliger Steuervergülumgs= und Berechligungsscheine zur Ablösung 
von #ialllgem oder früher als die Scheine fällig werdendem Zucker= bezw. Branntweinstener-Kredit nicht 
zulässig 
Die hiervon abweichenden Vorschriften im § 55 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesete 
vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des FZuckers betressend (Central-Blatt für 1888 S. 278), sowie in den 
Beschlüssen des Bumdesraths vom 12. Juli 1838 (Central-Blatt S. 456 unter B 50 bezw. 458 unter 
Cl) treten außer Krast.“ 
Berlin, den 28. März 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
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