Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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betrag gewährt, welcher sich nach der Zahl der Unfälle der in Rede stehenden Art, für welche ein 
Schadensersatz auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes fjat 
sächlich geleistet worden ist, berechnet. Dieser Pauschbetrag wird für jeden Unfall auf achtzig Mark fest- 
gesetzt und kommt nur einmal in Ansatz. 
2. Der Pauschbetrag (Ziffer 1) ist bestimmt, alle Verwaltungskosten zu decken, welche die vor- 
bezeichneten Unfälle verursachen. Dahin gehören insbesondere die für die Unfalluntersuchung, für ärztliche 
Atteste und Heengenen für die Schiedsgerichte und die Vertretung der Versicherungsanstalt vor dem 
Reichs-Versicherungsamt, für die Kontrole der Rentenempfänger und anderweitige Feststellungen nach 
§. 65 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit §. 38 Absatz 2 des Bel#eu#fallversicherungs 
gesetzes aufzuwendenden Kosten. 
3. Der Pauschbetrag ist nach Vorschrift des §. 30 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes in dem- 
jenigen Jahre umzulegen, in welchem für den fraglichen Unfall zum ersten mal ein Entschädigungsbetrag 
zur Umlegung kommt. 
4. Unfälle, für welche ein Entschädigungsanspruch angemeldet, aber von dem zuständigen Ge- 
nossenschaftsorgan abgelehnt worden ist, sind nicht zu berücksichtigen. Wenn jedoch der den Entschädigungs- 
anspruch ablehnende Bescheid infolge Einlegung der Berufung oder des Rekurses von dem Schiedsgericht 
oder dem Reichs-Versicherungsamt ausgehoben und eine Entschädigung zugebilligt wird, so ist der Pausch- 
betrag in Ansatz zu bringen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein Schiedsgerichtsurtheil, welches eine 
Entschädigung zugesprochen hat, infolge Rekurses des Genossenschaftsvorstandes vom Reichs-Versicherungs- 
amt wieder usg hoben worden ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
4. Kon sulat Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiche den Kaufmann Samuel Nordheimer zum 
Konsul in Toronto (Canada) zu ernennen geruht. 
Dem Königlich preußischen Gerichts-Assessor von Jecklin ist für die Dauer seiner kommissarischen Be- 
schäftigung bei dem Kaiserlichen General-Konsulat in London auf Grund des §. 20 des Konsulargesetzes 
vom 8. November 1867 die allgemeine Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von 
Eiden ertheilt worden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Mangels zu Asuncion ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
Dem zum columbischen Konsul in Elberseld ernannten Kaufmann Werner Esser ist das Exequatur 
Namens des Reichs ertheilt worden. 
 
	        
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