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Tentral. Blatt
D entsch e Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Du b durch alle Postanstalton und S#chhandlangen.
XVII. Jahrgang. rgang. Berlin, „ Freitag, de den 5. April 1889. 5n 15.
Inhalt: 1. Kolenlal-Wesen: Uebertragun tonsularischer a 1c. J 83 gen- — ud SEtruer. Wen-e: Befugnisse von in Stenerstellen
Befugnisse auf Beamte in den Schutgebleten von Kamerun
und Togo; — desgl. auf den Kommissar für die Narschan, 4. Willtär-Wesen: Aenderungen der Landwehr. Bezirks.
. L ............. Selte 261 Eintheilung; — Druckfehler-Berichtigun
15 -EBesen: Ausweisung von Ausluͤndern aus dem
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......... 5.gedl3;lgebiete·.....·.....·
1. Kelonial-Wesen.
Verfügung
behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse, sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher und
sonstiger, die Verwaltung betreffender Strafvorschriften auf Beamte der Schutzgebiete von
Kamerun und Togo.
Auf Grund des §. 5 und des §. 11 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält-
nisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), wird für die Schutzgebiete von Kamerun
und Togo Folgendes bestimmt:
S. 1.
In jedem der beiden Schutzgebiete hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz er-
mächtigte Beamte zugleich die Besugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach §F. 16 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 35) und nach §. 35 des Gesetzes vom 8. November
1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen
Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzblatt
S. 432) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz
genannten Eesegesvorschrifeen finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
siimmungen des Gesetzes über Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom
1. Juli 1872 (eeichsbheesesölr S. 245) erhoben.
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