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bis zu der Stelle, wo die Chaussee die Aa überbrückt, und verfolgt die Aa bis Gemen. Von hier aus,
diesen Ort einschließend, zieht sich die Linie die Chaussee nach Ramsdorf entlang, geht von letzterem Ort
direkt auf die Chaussee von Gescher nach Stadtlohn zu, welche sie an dem Punkte, wo die Berkel dicht
an die Chaussee herantritt, durchschneidet, folgt sodann der Chaussee über Stadtlohn bis zum Gabelpunkt
der Stadtlohn-Ahauser und Vreden-Ahauser Chaussee, geht von dort weiter an dem Landweg nach Otten-
stein, Wessum entlang bis auf den sogenannten Damm, der von Ahaus über Sandersküper nach Enschede
führt. Sie folgt diesem Damm bis zu der Stelle, wo der von Ahaus nach Epe führende Damm in
ersteren einmündet, führt dann den Ahauser-Eper Damm entlang bis zum Durchschneidungspunkt desselben
mit der Eisenbahn Ahaus-Gronau, läuft von hier aus auf die Grenzaufsichtsstation Holtmannsbusch an
der Gronau-Ochtruper Chaussee zu, die Bauerschaften Stockenhook, Windmühlenberg und Eperbauerschaft
einschließend. Von Holtmannsbusch zieht sie sich nach Gronau zu längs der Chaussee bis zur Grenze des
Kreises Burgsteinfurt gegen den Kreis Ahaus, führt an dieser Kreisgrenze entlang bis zur Grenze der
Trorinz *i*z gegen die Provinz Hannover, um von da schließlich wieder auf die Landesgrenze
zurückzugehen.
Alle die bezeichnete Binnenlinie bildenden Wege, Chausseen, Flüsse, Ortschaften 2c. werden in
den Ausfsichtsbezirk eingeschlossen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. v. Mts. beschlossen, daß
1. die in der Anlage enthaltene „Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein“
vom 1. Juli d. J. ab in Kraft zu treten hat und von dem nämlichen Tage ab
an die Stelle der Anlagen R. 1, R. 3 und R. 5 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu
dem Branntweinstenergefeg vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt fr 1887 S. 351) die anliegenden
Muster zu treten haben:
in dem Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken
(Central-Blatt für 1887 S. 419)
a) im §. 7 Absatz 1 für die Worte „einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent
Tralles“ die Worte „eine wahre Stärke von weniger als 73 Gewichtsprozent",
b) im §. 16 für die Worte „Branntwein von geringerer Stärke als 80 Prozent Tralles,
und zwar bis zu 35 Prozent herab“ die Worte „Branntwein von einer geringeren wahren
Stärke als 73 Gewichtsprozent, und zwar bis zu 30 Prozent herab“
zu setzen sind;
. in den Anlagen der Bestimmungen, betreffend die Statistik der Branntweinbrennereien und der
Branntweinbesteuerung (Central-Blatt für 1889 S. 209), und zwar
a) in der Anleitung zur Anlage 1 Ziffer 3, in der Anleitung zur Anlage 3 Ziffer 3 und
in der Anmerkung ' unter der Anlage 5 die eingeklammerten Worte „— 10 000 Liter-
prozent“, beziehungsweise „— 5.000 Literprozent“ zu streichen sind,
b) die Ueberschriften der Spalten 3 und 4 der Anlage 6 „Brennereien, welche Spiritus
von einer wahren Stärke von 73 Gewichtsprozent und mehr ziehen“, beziehungsweise
„Brennereien, welche Branntwein von einer wahren Stärke von weniger als 73 Ge-
wichtsprozent bereiten“
zu lauten haben.
Berlin, den 5. Juni 1889.
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Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Maltzahn.