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bleiben, außer Betracht gelassen, wenn sie aber ein halbes Kilogramm oder mehr betragen, als ein halbes
Kilogramm angenommen.
2. Gewichtsermittelung bei Gebinden.
8. 3.
a. Die Feststellung des Nettogewichts des in Gebinden enthaltenen Branntweins hat in allen
Fällen, wo dies angängig erscheint, namentlich bei allen Abfertigungen, bei welchen der Branntwein unter
den Augen der Abfertigungsbeamten aus den Sammelgefäßen oder sonstigen Aufbewahrungsgeräthen in
Gebinde oder umgekehrt übergefüllt wird, durchweg in der Art zu erfolgen, daß das durw jedesmalige
amtliche Verwiegung des leeren Fasses ermittelte Eigengewicht desselben von dem Bruttogewicht des
gefüllten Fasses in Abzug gebracht wird. Ob das Faß volständig oder unvollständig mit Branntwein
gefüllt ist, macht bei dieser Feststellungsart keinen Unterschied
Kann eine derartige Nettogewichtsermittelung nicht stattfinden, so wird von dem ermittelten Brutto-
gewicht des Fasses entweder
b. — im Falle aichamtlicher Tarabestimmung — die aichamtlich festgestellte Tara oder
P. eine der für die verschiedenen Faßgewichte vorgeschriebenen Normaltara entsprechende Gewichts-
menge in Abzug gebracht. Die unter c vorgeschriebene Art der Nettogewichtsermittelung findet nur auf
boölzemne Fässer Anwendung. Bei Fässern aus anderem Material darf demnach das Nettogewicht ihres
mhalts nur in der vorstehend unter a oder b gedachten Weise ermittelt werden.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Zu b und c. Die zum Schutz der Fässer angebrachten Rollbänder sind in den Fällen zu b
und c vor der Verwiegung der ersteren stets abzunehmen.
Bei Wellblechfässern, deren Rollbänder mit dem Faßkörper in fester Verbindung stehen, bedarf
es, wenn die aichamtliche Taraangabe der Gewichtsermittelung zu Grunde gelegt werden soll, einer Ab-
nahme der Rollbänder nicht.
In anderen Fällen dürfen hölzerne Rollbänder gleichfalls belassen werden, sofern der Disponent
des Fasses sich damit einverstanden erklärt, daß von dem Gesammtgewicht, wenn dasselbe 175 kg oder
mehr beträgt, 750 g, wenn es dagegen unter 175 kg beträgt, 250 g für jedes Rollband abgerechnet
werden. Ueberschreitet das Gewicht der hölzernen Rollbänder augenscheinlich diele Tarasätze, so ist die
Steuerbehörde berechtigt, die Abnahme der Rollbänder vor der Bruttoverwiegung des Fasses anzuordnen.
Zu b allein. Soweit eine steueramtliche Verwiegung des leeren Gebindes nicht erfolgen kann,
Ö wenn das Gewicht des leeren Fasses aichamtlich festgestellt und vorschriftsmäßig auf dem Boden des
#asses durch Einbrennen ersichtlich gemacht ist, die Ermitlelung des Nettogewichts des Branntweins durch
Abzug der aichamtlich ermittelten Faßtara von dem steueramtlich festgestellten Bruttogewicht stattzufinden.
Ob das Faß vollständig oder unvollständig mit Branntwein gefüllt ist, macht auch bei dieser Feststellungs-
art keinen Unterschied.
Sofern den Zoll= und Steuerbeamten bei den amtlichen Abfertigungen Fässer vorkommen, an
denen die aichamtlichen Bezeichnungen abgeändert sind, ist dies in einer über die gemachte Wahrnehmung
aufzunehmenden Verhandlung festzustellen und letztere geeignetenfalls an die Ortspolizeibehörde zur weiteren
Veranlassung abzugeben.
Falls aus besonderen Gründen die aichamtlich angegebene Tara unberücksichtigt gelassen und an
Stelle berselben die Normaltara gewährt wird, ist der Grund des Verfahrens in dem Abfertigungspapier
anzugeben
Zu e allein. Die Ermittelung des Nettogewichts durch Abzug der Normaltara von dem Brutto-
gewicht darf nur insoweit stattsinden, als eine Nettogewichtsermittelung nach Maßgabe der Vorschriften
unter a und b nicht angängig erscheint und als außerdem vollständig gefüllte Gebinde zur Abfertigung
gestellt werden. Als solche gaaun die Gebinde nur dann anzusehen, wenn die Tiefe der Leere am Spunde
nicht mehr als 6 cm beträgt.
Die zur zeit gülttcge Normaltara für hölzerne Branntweingebinde betägt.
für Fässer bis einschließlich 250 kg bru 21 Prozent,
- über 250 "2 bis einschließlich So- Lg brutto 15 -
400 tto
Zur ausführung des unter e ausgefüyrten. Abfertigungsverfahrens giebt die nachstehende „Tafel s 3