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Bruttogewicht und dementsprechendem Rauminhalt sowie einer nicht auffällig verschiedenen Stärke zur
Abfertigung gelangen, so hat die Ermittelung des Alkoholgehalts bezüglich solcher Fässer an einer
einzigen Durchschnittsprobe zu erfolgen und ist diese Durchschnittsermittelung den weiteren Feststellungen
des Revisionsbefundes zu Grunde zu legen. Hierbei ist folgendermaßen zu verfahren:
Der in jedem der betreffenden Fässer enthaltene Branntwein ist nach Oeffnung des Spundes
gehörig durchzurühren und ist alsdann aus der Mitte jedes Fasses eine Probe — und zwar von an-
nähernd gleich großem Volumen aus jedem einzelnen Fasse — zu entnehmen. Diese Proben werden in
ein vollkommen reines, trockenes Gefäß geschüttet, die Mischung wird demnächst gehörig umgerührt und
hierauf die Alkoholisirung des Branntweins in dem oben gedachten Standglase bewirkt.
Das Verfahren der durchschnittlichen Alkoholisirung von in mehreren Fässern befindlichem Brannt-
*p7 ußh jede Unterbrechung durchgeführt werden. (Wegen des weiteren Verfahrens siehe besonders
auch 8. 12.
Befinden sich bei der fraglichen Branntweinpost Fässer, welche im Bruttogewicht um mehr als
10 Prozent von dem größten oder kleinsten der zur Durchschnittsermittelung herangezogenen Gebinde ab-
weichen, oder im Rauminhalt eine augenfällige größere Abweichung zeigen, oder welche in der Stärke des
Branntweins eine auffällige Verschiedenheit von den übrigen Gebinden aufweisen, oder welche nicht voll-
ständig gefüllt sind, so muß jedes einzelne von ihnen besonders alkoholisirt werden, soweit nicht nach den
vorstehenden Bestimmungen auch für diese Fässer unter sich eine Durchschnittsermittelung stattfinden darf.
Inwieweit eine Durchschnittsermittelung vorgenommen ist, muß in dem Abfertigungspapier jedes-
mal genau ersichtlich gemacht werden.
Als Regel ist daran festzuhalten, daß die Alkoholisirung einer Branntweinpost bei jeder weiteren
Abfertigung, deren Resultat nach den geltenden Bestimmungen mit demjenigen der vorangegangenen Ab-
fertigung verglichen werden muß, in derselben Weise — sei es durch Feltfellung der wahren Stärke jedes
einzelnen Gebindes, sei es durch die voraufgeführte durchschnittliche Alkoholisirung — zu erfolgen hat, in
welcher dieselbe bei der erstmaligen Abfertigung stattgefunden hat.
§. 9.
Soll der Inhalt eines Bassinwagens oder eines anderen größeren Gefäßes alkoholisirt werden,
so ist derselbe zunächst nach näherer Anweisung der Abfertigungsbeamten gehörig durchzurühren. Un-
mittelbar darauf sind mindestens 2 bis 3 Proben aus verschiedenen Höhen des Gefäßes zu entnehmen
und nach nochmaliger gründlicher Vermischung in dem Standglase zu untersuchen.
Eine Durchschnittsermittelung findet bei Absertigung mehrerer Bassinwagen oder anderer größerer
Gefäße nicht stat.
3. Wahre Stärke.
§. 10. -
Ist die scheinbare Stärke sowie die Temperatur der Mischung in der vorstehend vorgeschriebenen
Weise festgestellt worden, so wird die wahre Stärke für scheinbare Stärken von 10 Prozent aufwärts mit
Hülfe der nachstehenden „Tafel 1 zur Ermittelung der wahren Stärke“ ermittelt. Dieselbe giebt zu den
Wärmegraden von — 12 bis + 30 Grad — bei den scheinbaren Stärken von 10 bis zu 20 Prozent je-
doch nur zu den Wärmegraden über Null und bei den scheinbaren Stärken von 20 bis zu 30 Prozent nur
zu den Wärmegraden von — 5 Grad ab —, für die scheinbaren Stärken von 10 bis zu 65 Prozent nach
halben, weiterhin nach Fünftelprozenten fortschreitend, die wahren Stärken für die ermittelten scheinbaren
Stärken an; die wahren Stärken sind bis zu 65 Prozent auf halbe, weiter aufwärts auf Fürsteiprotzent
abgerundet. Für die niederen Stärken bis zu 65 Prozent umfaßt jede Seite nur eine Tafel mit ganzen
Wärmegraden, für die höheren Stärken zwei Halbtafeln mit ganzen und halben Wärmegraden.
Jede Tafel beziehungsweise Halbtafel enthält in der ersten Querzeile die scheinbaren Stärken, in
der ersten Längsspalte dagegen die Wärmegrade. Dort, wo eine Zeile und eine Spalte sich kreuzen,
findet man die zu der scheinbaren Stärke der ersten Zeile und zu der Temperatur der ersten Spalte
gehörige wahre Stärke des geprüften Branntweins.
Zeigt die zu untersuchende Flüssigkeit eine scheinbare Stärke von weniger als 10 Prozent, so ist
die wahre Stärke mittelst der entsprechend eingerichteten „Tafel 4 zur Ermittelung der wahren Stärke
geringhaltiger Branntweine“ festzustellen.