Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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D. Ermittelung der Litermenge reinen Alkohols. 
KF. 11. 
Aus dem ermittelten Nettogewicht und der festgestellten wahren Stärke des Branntweins ist, so- 
fern letztere 10 Prozent oder mehr beträgt, unter Anwendung der nachstehenden „Tafel 2 zur Ermittelung 
des Gehaltes an reinem Alkohol“ direkt die vorhandene Litermenge reinen Alkohols zu bestimmen. 
Tafel 2 giebt den reinen Aoolgehalt für eine und dieselbe wahre Stärke auf je zwei einander gegen- 
über stehenden Seiten, links für Nettogewichte von 0,, bis 59 kg, rechts für Nettogewichte von 60 bis 
10 000 kg. Die wahren Stärken schreiten bis zu 65 Prozent nach halben, weiter aufwärts nach Fünftel- 
prozenten fort. Der Litergehalt reinen Alkohols ist für Neltogewichte bis 900 kg in Zehntelliter, 
darüber hinaus in ganzen Liter angegeben. Jede Seite umfaßt zwei Halbtafeln, deren erste Querzeile 
die wahren Stärken anzeigt, während ihre erste Längsspalte die Nettogewichte angiebt. Dort, wo eine 
Zeile und eine Spalte sich kreuzen, findet man den zu der wahren Stärke der ersten Zeile und zu dem 
Nettogewicht der ersten Spalte gehörigen Gehalt an Liter reinen Alkohols. 
Juchheil des Liter werden, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, 
anderenfalls auf ein ganzes Liter abgerundet. 
Da für Nettogewichte über 100 beziehungsweise über 1000 kg siaue die Angaben nur noch 
von 100 zu 100 beziehungsweise von 1000 zu 1000 kg steigend gemacht sind, so sind bei größeren Ge- 
wichtsmengen als 100 kg die Ermittelungen zunächst für die vollen Hunderte (beziehungsweise auch 
Tausende), sodann für die verbleibenden Kilogramm und schließlich für ein etwa übriges halbes Kilo- 
gramm getrennt und ohne Abrundung auf ganze Liter zu machen und die einzelnen Ergebnisse demnächst 
zusammen zu rechnen. In der sich ergebenden Schlußsumme werden Bruchtheile des Liter, wenn sie unter 
einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, anderenfalls auf ein ganzes Liter abgerundet. Be- 
trägt z. B. bei einer wahren Stärke von 80, Prozent das Nettogewicht 5 542,, kg, so findet man: 
für das Nettogewicht den Gehalt an reinem Alkohol: 
5000 kg 5 100 DLiter 
500 * * 
42 = 42,8 - 
#s - 0 - 
zusammen für das Nettogewicht 5 542,, kg 5 653,) Liter 
oder abgerundet 5 653 Liter als Gehalt an reinem Alkohol. 
Besitzt die zu untersuchende Flüssigkeit eine wahre Stärke von weniger als 10 Prozent, so ist 
die Litermenge reinen Alkohols mittelst der entsprechend eingerichteten „Tafel 5 zur Ermittelung des 
Akoholgehaltes geringhaltiger Branntweine“ festzustellen. 
8. 12. 
* für mehrere Gebinde die Alkoholisirung nach einer Durchschnittsprobe (§. 8) stattgefunden, 
so ist auch die in ihnen erhaltene Litermenge reinen Alkohols nicht für jedes einzelne Faß getrennt, son- 
dern aus dem Gesammt--Nettogewicht dieser Gebinde in einer Zahl zu ermitteln. 
8. 13. 
Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Litermenge reinen Alkohols ist als Ergebniß 
der Abfertigung in das Abfertigungspapier einzutragen, ohne Ruchscht auf den etwaigen abweichenden 
Inhalt einer vorhandenen Deklaration eines Interessenten. 
II. Abfertigungsverfahren in besonderen Fällen. 
l. Ermittelung der Litermenge Zranntweins (nicht reinen Allohols) aus dem Uettogewicht und der 
wahren Stärke. 
S. 14. 
Wo für besondere Fälle die Ermittelung der Litermenge Branntweins (nicht reinen Alkohols) 
aus dem Nettogewicht und der wahren Stärke vorgeschrieben ist — wie behufs Eintragung in das Konto- 
buch über Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein, sowie in die Anmeldung zur Denaturirung 
von Branntwein (für Essigfabrikanten) —, ist dieselbe mitl Hülfe der „Tafel 6 zur Ermittelung der Liter- 
menge Branntweins aus dem Nettogewicht und der wahren Stärke“ zu ermitteln. 
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