Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, 
wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Be- 
sitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist: 
) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden ge- 
storbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit ge- 
storbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche 
Erleichterung gewährt werden kann; " 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder 
Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und 
die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu er- 
möglichen ist: 
Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt 
sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres 
durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere 
Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese 
Vorschrift siunngemäße Anwendung; 
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Er- 
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden 
Nachtheil erleiden würden; 
6) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
R. M. G. 5. 20. 
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Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge- 
schwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent- 
lassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres 
einzustellen und gleichzeitig der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 20 
entsprechende Anwendung. 
RN. M. G. F. 20. 
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet 
werden. 
— 
R. M. G. §. 22. 
Im dritten Militärpflichtiahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückge- 
stellten endgültig entschieden werden. 
Auf die unter 2f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 29, Ziffer 4b 
oder c Anwendung. 
R. M. 
Cu 
G. F. 20, c. 
S. 33. 
Beurtheilung der Reklamationen. 
. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der Ver- 
hältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsortes statt. Letztere Ersatzkommission hat sich dieser- 
halb erforderlichenfalls mit der den Verhältnissen näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung 
zu setzen. 
Sind die Neklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen 
herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums u. s. w.), so 2 sie 
in der Regel zu verwersen. # 
Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den 
Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer stand gesetzt 
sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzu- 
seher es sei denn, daß die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem 
— 
1. 
*— 
S
	        
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