Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Central. Blatt 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
—. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
  
  
XVII. Jahrgang. 
Inhalt: 1. Zell- und Etruer, Wesen: Ansführungs- 
bestimmungen zu §.7 des Zuckerstenergesetes; dazu: In- 
struktion zur Untersuchung von Chekelade, Konditerwaaren 
und Likören auf ihren Gehalt an Rohrincker, Anweisung 
zur Feststellung des Benifikationswertbes von Invert- 
zuckersorup; — Transportkentrole für Kaffee, Taback und 
Branntwein in den Grenzbezirken der hamburgischen 
General.Jolldirektion Seite 391 
2. Militär-Wesen: Aenderung in dem Verzeichniß der den 
Militäranwärtern im Reichedienst vorbehaltenen Stellen; 
  
— Abänderungen der für Preußen zu den Anstellungs- 
grundsätzen ergangenen, für die Reichsverwaltung in Kraft 
400 
gesetzten Zusatzbestimmungen 
Berlin, * Freitog, den den 12. Juli 1889. 
  
838329. 
r-* Mrine — Saissahrt: Ensheinen res Hondbuchs für 
die deutsche Handelsmarine für 1889999 401 
ersicherungs-Wesen: Abänderung , Bestandes mehrerer 
Berufsgenossenschaften 401 
eMesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Juni 1889 . 402 
Eisenbohn= Wesen: Ergänzung und Abänderung des “ 52 
des Beriebe- „Reglements für die Eisenvbahnen Deutsch 
laddddss 
— Ernennung; — Entlassung; — Sennnt 
fall; — Einziehung zweier Konsulatt 406m 
Pallzel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete M 407 
□—W* 
e’ 
1. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. Mts. beschlossen: 
1. den nachstehenden Bestimmungen — Anlage A — zur Ausführung des §. 7 des Gesetzes 4. 
vom 9. Juli 1887, die Bestencrung des Zuckers betreffend, sowie der zugehörigen Instrultion 
zur Untersuchung von Chokolade, Konditorwaaren und Likören auf ihren Gehalt an Rohr- 
zucker — Anlage B — die Zustimmung zu ertheilen; 
2. die Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen auf den von der Firma Sachsenroeder 
& Gottfried zu Leipzig hergestellten „flüssigen Naffinadezucker", sowie auf den nach dem 
deutschen Reichspatent Nr. 35487 hergestellten und zur Zeit als sogenannter „Fruchtzucker“ in 
den Handel gebrachten Invertzuckersyrup mit folgenden Maßgaben zu genehmigen: 
a) durch die Oberbeamten der Steuerverwaltung, denen die allgemeine Aufsicht über die 
betreffenden Fabriken in Gemäßheit des §. 39 Absatz 4 des Zuckersteuergesetzes über- 
tragen wird, ist in geeigneter Weise zu kontroliren, daß zur Herstellung der fraglichen 
Zuckerwaaren mindestens Zucker der Klasse e des §. 6 desselben Gesetzes verwendet wird; 
b) die Feststellung des Zuckergehalts des „flüssigen Raffinadezuckers“" erfolgt nach Maßgabe 
der Vorschriften in den letzten vier Absätzen der Ziffer II g der Anlage B; bei der Be- 
61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.