Central. Blatt
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
—.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
XVII. Jahrgang.
Inhalt: 1. Zell- und Etruer, Wesen: Ansführungs-
bestimmungen zu §.7 des Zuckerstenergesetes; dazu: In-
struktion zur Untersuchung von Chekelade, Konditerwaaren
und Likören auf ihren Gehalt an Rohrincker, Anweisung
zur Feststellung des Benifikationswertbes von Invert-
zuckersorup; — Transportkentrole für Kaffee, Taback und
Branntwein in den Grenzbezirken der hamburgischen
General.Jolldirektion Seite 391
2. Militär-Wesen: Aenderung in dem Verzeichniß der den
Militäranwärtern im Reichedienst vorbehaltenen Stellen;
— Abänderungen der für Preußen zu den Anstellungs-
grundsätzen ergangenen, für die Reichsverwaltung in Kraft
400
gesetzten Zusatzbestimmungen
Berlin, * Freitog, den den 12. Juli 1889.
838329.
r-* Mrine — Saissahrt: Ensheinen res Hondbuchs für
die deutsche Handelsmarine für 1889999 401
ersicherungs-Wesen: Abänderung , Bestandes mehrerer
Berufsgenossenschaften 401
eMesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
Juni 1889 . 402
Eisenbohn= Wesen: Ergänzung und Abänderung des “ 52
des Beriebe- „Reglements für die Eisenvbahnen Deutsch
laddddss
— Ernennung; — Entlassung; — Sennnt
fall; — Einziehung zweier Konsulatt 406m
Pallzel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete M 407
□—W*
e’
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. Mts. beschlossen:
1. den nachstehenden Bestimmungen — Anlage A — zur Ausführung des §. 7 des Gesetzes 4.
vom 9. Juli 1887, die Bestencrung des Zuckers betreffend, sowie der zugehörigen Instrultion
zur Untersuchung von Chokolade, Konditorwaaren und Likören auf ihren Gehalt an Rohr-
zucker — Anlage B — die Zustimmung zu ertheilen;
2. die Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen auf den von der Firma Sachsenroeder
& Gottfried zu Leipzig hergestellten „flüssigen Naffinadezucker", sowie auf den nach dem
deutschen Reichspatent Nr. 35487 hergestellten und zur Zeit als sogenannter „Fruchtzucker“ in
den Handel gebrachten Invertzuckersyrup mit folgenden Maßgaben zu genehmigen:
a) durch die Oberbeamten der Steuerverwaltung, denen die allgemeine Aufsicht über die
betreffenden Fabriken in Gemäßheit des §. 39 Absatz 4 des Zuckersteuergesetzes über-
tragen wird, ist in geeigneter Weise zu kontroliren, daß zur Herstellung der fraglichen
Zuckerwaaren mindestens Zucker der Klasse e des §. 6 desselben Gesetzes verwendet wird;
b) die Feststellung des Zuckergehalts des „flüssigen Raffinadezuckers“" erfolgt nach Maßgabe
der Vorschriften in den letzten vier Absätzen der Ziffer II g der Anlage B; bei der Be-
61