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Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist Ueberschuß
vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm ersten Aufgebots nach den im
&. 39, ia enthaltenen Bestimmungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 9.
Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten tauglichen Mi-
litärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz verfügt werden,
wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der
aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
G. v. II. 2. 88. Art. II. S. 10.
Die Entscheidungen der Ersahbehörden dritter Instanz sind endgültig.
Im übrigen siche S§. 39,2 und 117, . «
Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses.
;. Auf einen nach Ziffer 2a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks entzieht,
welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Bestimmung des §. 39,
sinngemäße Anwendung.
S. 11.
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve.
Der Marine-Ersatzreserve sind alle diejenigen Personen der seemännischen und halbseemännischen Be-
völkerung (§. 23) zu überweisen, welche zum Dienst in der stehenden Marine tauglich befunden, aber
als „Ueberzählige“ bis zu dem auf ihr drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Ein-
stellung gelangt sind (§. 76, 21.
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt ohne weiteres.
Im übrigen sind der Marine-Ersatzreserve sämmtliche Militärpflichtige der im §. 10, un
bezeichneten (uppen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) zu überweisen.
v. 11. 2. 88. Art. II. J. 22.
. Für die Auswahl der der Marine-Ersatzreserve aus der Landbevölkerung zu überweisenden Militär-
pflichtigen (S. 18,1) sind die Bestimmungen des ¾ 40, 24 r d maßgebend.
Diese Mannschaften müssen ausnahmslos übungs fähig sein.
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine-Ersatzreservepasses.
Die Bestimmung der Ziffer 6 des F. 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße Anwendung. %
8. 42.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober-
Ersatzkommissionen in solgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Er-
scheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind (§. 38, 1);
I! wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind (§§. 39,
1 à und .b 40, 26b und ).
we sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im §. 32,
24 bia- aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht.
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1a und b) können bestimmte Aerzte im Aus-
lande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das Central=
Blat# für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.
Auch sind die aktiven Aerzte der Marine befugt, dergleichen Zeugnisse aus zustellen.
Die Crsatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend bezeichneten Aerzte
als glaubwürdig anzunehmen.
Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs,
welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen Bezirk der Militärpflichtige sich
aufhält, bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an welchem die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat,
die Identität zu bescheinigen.
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