Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Der festgestellte Gehalt an Zucker ist von der Abfertigungsstelle in Spalte 11 der vorstehend 
unter Ziffer 3 bezeichneten Anmeldung (Muster 2) einzutragen. Demnächst erfolgt in Spalte 14 der An- 
meldung gemäß den Ermittelungen in den Spalten 11 und 13 und eventuell unter Anwendung der Be- 
stimmung im letzten Absatz der obigen Ziffer 2 die Feststellung der der Berechnung der Steuervergütung 
zu Grunde zu legenden Zuckermenge. Statt des amtlich ermittelten Zuckergehalts ist hierbei der deklarirte 
in Ansatz zu bringen, sofern der letztere geringer ist als der erstere. 
Bei der Entnahme der Muster ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Von jeder Gattung von 
Waaren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem nämlichen Zuckergehalt angemeldet ist und, 
wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von jedem für nicht gleichartig erachteten 
Theile der Sendung, nach vorgängiger Feststellung des Gewichts dieses Theiles, muß ein Muster von 
mindestens 55 g Gewicht entnommen, im Beisein des Versenders gehörig verpackt und mit amtlichem 
Siegel verschlossen werden, welchem der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. 
. Bei Abfertigung von Waaren aus Fabriken, deren Inhaber das Vertrauen der Steuer- 
verwaltung besitzen und sich schriftlich verpflichten, unter einer bestimmten Benennung stets nur gleichartige 
Waaren von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit 
mit dem nämlichen Zuckergehalt zur Anmeldung zu bringen, kann mit Genehmigung der obersten Landes- 
Finanzbesore, nachdem mindestens zweimal eine vorschriftsmäßige Untersuchung von Waarensendungen 
der bemusterten Art auf den Zuckergehalt stattgefunden und ein mit der Anmeldung übereinstimmendes 
Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen Feststellung des Zuckergehalts der Waaren durch amtliche 
Untersuchung abgesehen und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern 
ergiebt, der in der Anmeldung angegebene Zuckergehalt als richtig angenommen und der weiteren Be- 
handlung der Anmeldung zu Grunde gelegt werden. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von an- 
sheuen normalen Waaren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender untersuchen 
zu lassen. - 
8. Im übrigen kommen bezüglich der Abfertigung der mit Anspruch auf Steuervergütung aus- 
zuführenden oder niederzulegenden Fabrikate, bezüglich der weiteren Behandlung der Anmeldungen, der 
Liquidation und Zahlung der Steuervergütung, sobie der Buchführung die zur Ausführung des §. 6 des 
Zuckersleuergesetzes gegebenen bezüglichen Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß in die 
Spalten 16 des Musters 3, 10 des Musters 4 und 8 des Musters 6 der amtlich festgestellte Zuckergehalt 
der Fabrikate, beziehungsweise, sofern der deklarirte Zuckergehalt derselben geringer ist, der letztere, und 
in die Spalten 17 des Musters 3, 11 des Musters 4 und 9 des Musters 6, sowie in den Text des 
Musters 5 die in Spalte 14 des Musters 2 festgestellte Zuckermenge zu übernehmen ist. 
B. 
Instruktion 
zur 
Untersuchung von Chokolade, Konditorwaaren und Likören auf ihren Gehalt an 
Rohrzucker. 
  
Vorbemerkungen. 
- .BeidenzuunterfuchcndenWaaren,namentlichbciChokoladc,SüdfknchtschalenundLikören, 
ist die Untersuchung zumächst auf das Vorhandensein von Stärkezucker oder Honig zu richten. 
. Zur Bestimmung des Rohrzuckergehalts dient das Soleil-Ventzkesche Saccharimeter. Für 
die Benutzung des Justruments sind die Vorschriften der den Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 
vom 9. Juli 1887 als Anlage C beigegebenen Anleitung zur Ausführung der Polarisation maßgebend. 
Die sogenante Veutzkesche Skala ist so eingerichtet, daß der hundertste Punkt erreicht wird, wenn 
man eine 200 mm lange Röhre einlegt, gefüllt mit einer Zuckerlösung, welche in 100 cem 26,046 g reinen 
Nohrzucker enthält.
	        
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