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Central Blatt
D eutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
—
Zu betiehen durch alle Postanstalten und HBHuchhandlungen.
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XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. 6. Auli 1889. 9# 4..
Inhalt: 1. Narine und SEclffahrt: bBekauntmachung, b 8. a reI „ rrct ng 420
treffend die Prüfung der Maschinisten auf Seebemosschiffen 4. U- und Stener-Wesen: Schiffsbau- Regulativ 4
eite 42 freiheit der Schiffsbaumaterialien) ......
2. Koufulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigungen zur 5. Hallzei= Lesen: Ausweisung von Ausländern aus der
Vornahme von Elvilstands= Akten Reichsgebiete... 443
1. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Maschinisten auf Sechanfchiffen der deutschen Handelsflotte,
vom 18. Juli 1
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen, daß
an Stelle der Vorschristen im §. 2 Abs. 1 und §. 7 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 30. Juni 1879, in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. November 1887, betreffend die Prüfung der Maschinisten
auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1879 S. 427 und
1887 S. 550) die folgenden Bestimmungen treten:
§. 2 Abf. 1.
Ein Befähigungszeugniß für Maschinisten dritter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen
von Schleppdampfschiffen, Fischereidampfschiffen und von solchen Seedampfschiffen, deren Fahrten sich nicht
über fünfzig Seemeilen von der deutschen, niederländischen oder belgischen Küste erstrecken.
§. 7 Abf. 1.
Schleppdampfschiffe und solche Seedampfschiffe, deren Fahrten sich nicht über fünfzig Seemeilen
von der deutschen, niederländischen oder belgischen Küste erstrecken, müssen mindestens einen Maschinisten
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