Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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4. Zoll- und Steuer--Wesen. 
Bekanntmachung. 
Zur Ausführung des §. 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes (Reichs-Gesetzbl. von 1885, Seite 112) in 
betreff der Zollfreiheit von Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von See- 
schiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, hat der Bundesrath in seiner 
Siung vom 6. d. Mts. die nachstehenden Bestimmungen, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. Is. an, 
eschlossen: 
Schiffsbau-Regulativ. 
  
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§S. 1. 
Als Seeschiffe werden alle Wasserfahrzeuge betrachtet, welche mit einem festen seefähigen Deck 
versehen und nach ihrer Bauart ausschließlich oder vorzugsweise zum Verkehr auf See oder auf den 
Buchten, Haffen und Watten derselben bestimmt sind. 
§. 2. 
Zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien sind diefenigen beweglichen Inventarienstücke zu rechnen, 
welche in den Titeln bis einschließlich X der Anlage E 1 zu den Normativbestimmungen für die Hafen- 
regulative (Central-Blatt für das Deutsche Reich für 1888 S. 761 ff.) aufgeführt sind. Werden Gegen- 
stände, welche zu dem in den Titeln I und ll des Inventarienverzeichnisses (Anlage E 2 dortselbst) 
aufgeführten Kajüts= und Küchengut gehören, mit dem Schiffskörper niet= und nagelfest verbunden, so sind 
auch diese, sowie die zu deren Herstellung erforderlichen Materialien zollfrei abzulassen. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe derjenigen Gesichtspunkte, 
welche für die Einreihung der Inventarienstücke in die einzelnen Titel der vorbezeichneten Anlagen E 1 
und E 2 entscheidend gewesen sind, vorläufige Bestimmung darüber zu treffen, ob in den letzteren nicht 
aufgeführte Inventarienstücke zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnen sind. Jedoch ist hiervon 
dem Bundesrath behufs Entscheidung über die Ergänzung der Verzeichnisse Mittheilung zu machen. 
Bei Schiffen der deutschen Kriegsmarine sind auch die zu artilleristischen und Armirungszwecken 
bestimmten Gegenstände als gewöhnliche Schiffsutensilien zu behandeln. Ob und inwieweit dementsprechend 
auch bei dem Bau 2c. von Kriegsschiffen für fremde Nationen zu verfahren ist, bleibt der Entscheidung 
der obersten Landes-Finanzbehörde in jedem einzelnen Falle überlassen. 
§. 3. 
Die im fertigen oder vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezogenen Bau= und Ausrüstungs- 
gegenstände, oder, falls dieselben im Inlande gefertigt sind, das dazu erforderliche, vom Auslande bezogene 
Material, werden vom Eingangszoll frei gelassen, wenn der Nachweis der wirklichen Verwendung nach 
Maßgabe der folgenden Bmiinomüngen erbracht wird. 
Bis zur Erbringung dieses Nachweises ist der Eingangszoll nach Maßgabe der Vorschriften für 
den Zollkredit sicher zu stellen. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, die Sicherheit in der Weise bestellen 
zu lassen, daß der Schiffsbau-Unternehmer einen nach Maßgabe seines durchschnittlichen Jahresverbrauchs 
an ausländischen Materialien zu bemessenden Zollbetrag als Kaution zu hinterlegen oder in vorschrifts- 
mäßiger Weise sicher zu stellen hat, und daß derselbe der Verwaltung allgemein die Berechtigung einräumt, 
etwaige Zollansprüche aus dieser Kaution zu decken. 
  
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