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2. Versicherungs-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffeud die Aufhebung der Sektionen der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft sowie die
Bildung von fünf Schiedsgerichten für diese Genossenschaft.
Vom 20. September 1889.
Im Anschluß an die Bekanntmachungen,
betreffend die Sitze der Schiedsgerichte, deren Bezirke über die Grenzen eines Bundesstaats
hinausgehen, vom 12. September 1885 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. Seite 218,
Reichs-Anzeiger vom 17. September 1885), und betreffend die Organisation der Unfallver-
sicherung vom 26. Oktober 1885 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. Seite 291),
wird bekannt gemacht, daß die am 28. Mai 1889 abgehaltene Genossenschaftsversammlung der Nord-
deutschen Textil-Berufsgenossenschaft die Aufhebung der Sektionen mit Wirkung vom 1. Oktober 1889 im
Wege der Statutänderung beschlossen hat, was diesseits genehmigt worden ist.
Der Anregung der gleichen Genossenschaftsversammlung zur Bildung von fünf Schiedsgerichten
— an Stelle nur eines, beziehungsweise der bisher bestehenden sieben — gemäß §. 46 Absatz 2 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbla#t Seite 69) hat der Bundesrath in seiner
Sitzung vom 4. Juli 1889 dahin Folge gegeben, daß die Schiedsgerichtsbezirke I bis III mit den Be-
zirken der bisherigen Sektionen 1 bis Il zusammenfallen, der Schiedsgerichtsbezirk IV dagegen die Be-
zirke der bisherigen Sektionen IV und V, der Schiedygerichtsbezirk V die Bezirke der bisherigen
Sektionen VI und VII umfaßt.
Als Sitz der neugebildeten Schiedsgerichte sind für die über die Grenzen eines Bundesstaats
hinausgehenden Bezirke 1 bis IV von dem Reichs-Versicherungsamt im Einvernehmen mit den betheiligten
Landes-Centralbehörden, für den Bezirk V, welcher sich nicht über das Königreich Preußen hinaus er-
streckt, von dem Königlich preußischen Minister für Handel und Gewerbe folgende Städte bestimmt worden,
und zwar
für Bezirk I Eisenach,
- - II Gera,
- -IIII Hannover,
- [IV Berlin,
OD - V Cottbus.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Dr. Bödiker.
3. Eisenbahn-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Königlich württembergischen Landgerichts-
Präsidenten von Landerer zu Ravensburg zum richterlichen Mitglied des Reichs-Eisenbahn-Amts für
die Dauer seines gegenwärtigen Staatsamts zu ernennen.