Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Achte  Seite.

 

Name  des  Schiffers,
  des  von  ihm
geführten  Schiffes,
Angabe  unter
welchem  Datum,
von  welcher  Bestrecke

  der  Schiffer
das  Patent  erhalten
  hat.

Der  Inhaber  ist  angenommen

 

Tag  des

Diensteintritts.



in  welcher
hesften
hbier  ist  auch
auf  welche  die  Nenderung
  der

Beit.  Eigenschaft

einzutragen).


Tag  des
Dienstaustritts.



 

 

 

 

Neunte  Seite.

 

Bezeichnung  der  Fahrstrecken
  und  der  Fahrzeit
  im  Einzelnen
(beim  Dienstaustritt
sowie  bei  jeder  längeren
Unterbrechung  der
Fahrten  einzutragen).

Visum  und  Bemerkungen

  der  Polizeioder

  Hafenbehörden
(Datum  und  Unterschrift
  des  visirenden
Beamten  beizusetzen).

Dienstabschiedszeugniß
und  Grund  des  Austritts
  aus  dem  Dienst
mit  Datum  und  Unterschrift

  des  Schiffers
(nur  auf  Verlangen  des
Schiffsmanns  auszufüllen).



 

 

 

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XXXV.