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Bei Eintriti einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungsgeschäft zu unter-
brechen. Das militärische Personal (§. 61, ) kehrt sofort in seine Standorte zurück.
S. 61.
Musterung spersonal.
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem Infanterieoffizier,
einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal.
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers) und des Militärarztes wird durch den Infanterie-
Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (F. 60, c) veranlaßt. Gleichzeitig be-
stimmt er auf Grund des hhatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen
Unterpersonals.
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so ist der Bezirks-
arzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theilnahme am Musterungggeschäft
heranzuziehen.
Der Civilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonal.
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen Mit-
glieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (. 2, 1.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher
und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten Personen (8. 45,1) beim Musterungs-
geschäft. Dieselben haben die Rekrutirungsstammrollen, welche ihnen der Civilvorsitzende in der Regel
mit dieser Benachrichtigung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen.
8. 62.
Beorderung der Militärpflichtigen rc. zur Musterung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeindevorsteher u. s. w.
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit der nach §. 61,
ersolgenden Benachrichtigung.
Der Civilvorsitzende der Elsaztommisson macht in seinem Aushebungsbezirk den Reiseplan zu wieder-
holten Malen bekannt.
In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aushebungs-
bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben oder von
der Baestelung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungs-
bezirk stellen.
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
verfügt werden.
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch
Anwendung gesetzlicher Fwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärzlliches Zeugniß
einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht
amtlich angestellt ist.
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veraulaßt werden (F. 78).
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen zeugnisses von der
Gestellung überhaupt befreit werden.
Wer sich der Gestellung böslich entzieht (F. 26,), wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§. 66, )
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden (§. 78, J0.
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militärpflichtigen,
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits-
häusern u. s. w.*) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungs-
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*) Die dem Musterungspersonal zuzutheilenden Infanterieoffiziere find aus der Zahl der Lientenants des Friedens-
standes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sellten, z die Heranziehung von Lieutenants des Beurlaubten-
standes stattfinden.
*) Die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen dürfen ohne Rücksicht auf die Dauer der Unter-
bringung, welche die Landes-Polizeibehörde gegen sle angeorduet hat, in das Heer bezw. die Marine eingestellt werden.