Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

2 
— 
— 
x 
— 
1 
*J 
— 
— 1% — 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen. 
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende derselben im 
Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen. « 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung aufzunehmenden 
Verhandlung (§. 68,-) nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission 5) unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhälmisse (§5. 32 und 33); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurück- 
gestellt zu werden (§. 66, 1); 
Jc) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienst von Personen, 
die wegen, bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (§§. 9,2: 39, 1: 10, ci 41,„ und 82, #0). 
R. M. G. §. 30, 1J. 
s. Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen zur 
Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit 
die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civilvorsitzenden maßgebend. 
G. F. 30, 5. 
I####s 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen Grundsaätzen. 
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die 
Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhälmmisse, welche darauf von Einfluß 
sein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §F. 113 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civilvorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein sicheres 
Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober- 
Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls 
der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
5. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegien Urkunden (§. 63, : müssen obrig- 
keitlich beglaubigt sein. 
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, 
oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf das Vorhandensein behaupteter 
Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis derselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist. 
F. 66. 
Rangirung und Loosung. 
. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben 
nach der Musterung und Loosung rangirt. 
mDie Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Freiwillig Einzustellende (§. 63, ) einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
“) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersaßkommission über die Zurückstellung (im Reichs= Militärgesetze . 30,7 
„Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatreserve bezw. der Marinereseroe, Seewehr und 
Marine Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots (F. 101, 1) mit Rücksicht auf die häuslichen 
und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßbeit des §. 64 des Reichs-Militärgesetes bezw. §. 29, Artikel I1 des Gesetzes vom 
L 
Februar 1888 (siehe Abschnitt XXI).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.