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Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu
melden, oder nach Annahme zum Dienst sich rechtzeitig zum Dienstantritt zu stellen, verliert die Be-
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Letztere darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde
dritter Instanz, welche der unter Ziffer 6c bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die
Berechtigung durch das Befähigunszeugniß zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den Chef
der Admiralität wieder verliehen werden.
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die Einstellung zu
dreijährigem aktiven Dienst bei dem nächsten Rekruten-Einstellungstermin herbei.
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit dem Tage, zu welchem
die Stellung zum Diensteintritt angeordnet wird.?)
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 29,
Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen straf-
arer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch
Entscheidung der Ersatzbehörde dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst
(§5. 8,2 und 94,). Bei Seesteuerleuten tritt hierbei der Chef der Admiralität an die Stelle des
kommandirenden Generals des Armeekorps (§. 2, 3).
10. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den
allgemein gültigen Grundsätzen (§§. 32 und 33).
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. 94.
Meldung Einjährig-Fresnbtiiger zum Diensteintritt.
Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämmtlichen Waffengattungen ausschließ-
lich des Trains, am 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, sowie bei einzelnen durch die Ge-
neralkommandos zu bestimmenden Infanterie-Truppentheilen (Bataillonen) am 1. April statt.
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos?“) verfügt werden.
Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, jederzeit durch Vermitte-
lung des Korps-Generalarztes erfolgen.
Der Dienfeintril der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marineord-
nung enthaltenen Bestimmungen.
Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter 1 1 genannten Zeiten und
im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen.
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugniß über die sittliche
Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.) .
.DerKommandeurdeöTruppentheilsveranlaßtdieärztlicheUntersuchungdessichMelbenden,sowie
beivothandenerTauglichkeitundmoralischerWürdigkeit(§.93,9)seineEinstellungunterBerück-
sichtigung der bestimmten Termine.
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Vertheilung der
reiwiligen hauf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte
ilitärbehörde.
Die * der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß
garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier
Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
. v. 6. 5. 80. Art. II. §S. 14.
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. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die Annahme
auf dem Berechtigungsschein bescheinigt.
2 Siehe Anmerkung 4) m §. 94, 4. Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die Zurückstellung ohne weiteres
wieder in Kra
) In Sachsen durch das Kriegsministerlum.
Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkt der Meldung eine Lehranstalt besuchen,
können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor u. s. w. der Lehranftalt ausgestelltes vorzeigen.
) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marine.)theile entsprochen werden,
sofern dem zum einjährigfreiwilligen Dienst Berechtigten ein über den Zeltpunkt der in Aussicht genommenen Einstellung hinaus-
reichender Ausstand (Jurückstellung) ertheilt war (§. 93, 3 bezw.7) oder in glaubhafter Weise der Nachwels geführt wird, daß der
Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine-ttheile einzutreten beadsichtigt.