Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Im übrigen siehe Ziffer 13 und §.9 
5. Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körperbeschaffenheit 
für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich gemeldet 
hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt. 
6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung*) untauglich, so wird dies unter 
Angabe des Grundes vom Truppentheil auf dem Berechtigungsschein vermerkt, und darf der Frei- 
willige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung melden, 
für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter 
Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach 
Ziffer 7 a. 
7. a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich innerhalb vier 
Wochen bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes. Dieser beordert 
sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft (§. 72, 1 a).**) 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß 
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueberschreitung des Aus- 
standszeitpunkts verbunden ist (§. 93, s bezw. 7a), die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften der §§. 26, 5 und 29, 6 nach Maßgabe des §. 26, 7 zur Folge. 
b) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen (Ziffer 5), 
nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Absatz 1 Platz greift, den Berechtigungsschein ab, vermerken 
auf diesem die Gründe der Abweisung und veranlassen die Uebersendung an den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommissson des Aufenthaltsortes. 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheil der Aufenthaltsort 
bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier Wochen einen solchen zu nehmen 
gedenkt, anzugeben. 
8. a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine be- 
stimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem Truppen- 
theil derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch bei 
der Infanterie angenommen werden. 
c) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig untauglich und kann, 
weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, über sie noch nicht endgültig  ent- 
scheiden, so treten dieselben ohne weiteres wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei einem Truppen- 
(Marine-) theil zum Dienstantritt zu melden und, falls sie wiederum als untauglich abgewiesen 
werden, von neuem der Vorschrift der Ziffer 7a nachzukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militärpflichtigen Alter, 
so ist zu unterscheiden: 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren der Ziffer 8b 
 
Platz. 
bb) Dieselben werden für zeitig untauglich oder bedingt tauglich erachtet; in diesem Falle kann 
erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, sofern sie alsdann 
nicht vorziehen, ihre Zurũckstellung zu beantragen (§. 93, 5) oder sofern sie nicht bei erneuter 
*) Im Sinne dleser Bestlmmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerle andererseits als je 
eine besondere Waffengattung anzusehen. 
** ) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal bei einem Truppen- 
(Marine-)thell zum Dienstantritt zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige Entscheidung hinausgeschoben und 
von der Vorstellung vor der Ober- Ersatzkommission Abstand genommen werden (. 26, 6). In gleicher Weise kann auch auf die 
Vorstellung solcher Freiwllligen verzichtet werden, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden (siehe Ziffer 8d). 
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerk zu versehen.