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Den Vorstehern staatlicher oder nnter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heilan-
stalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Militärverhält-
nisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen
Personen zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu machen.
Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen.
Die Konsuln, die Seemannsämter') und die Vorstände der össentlichen Navigationsschulen haben
gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder Amts-
anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilungen (§§. 108,
und 111, 5) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
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Abschnitt XVIII.
Erfüllung 4er Wehrpflicht bis zum Beginn ler Dienstpflicht.
§. 107.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
.Wehrfpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürsen Auslandspässe für
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt
werden, als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen. ·
.DieZulåssigkeitderAmnustcrungfolchchcriomsndurchdieSeemmmsåmtcriftvonderBeibrmgung
einer gleichen Bescheinigung abhängig.
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8. 108.
Erfüllung der Militärpflicht.
Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (§. 22) dienen die im ersten Theil vorgeschriebenen
Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 10 bis 17).
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von Dupli-
katen werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet.
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreservepässe, Marine-
Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligen-Annahmescheine — werden an den Civil=
vorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von
Duplikaten der vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten (6. 112, J.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original
ertheilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren.
. Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung
zur Rekrutirungsstammrolle veraulaßt.
Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer
der ihnen bewilligten Zurückstellung (§. 29) zu gewähren.
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der ihnen
bewilligten Zurückstellung (§§. 29 und 33, ) stattfinden. Anlage 4
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von jeder Ver- . 169).
urtheilung Militärpflichtiger ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungsbezirks FSlnom-
*
möglichst bald Kenntniß zu geben.“) (S. 106, ). Fuuuan 8
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timmungen
*) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse wea F
Anzumusternder zu beachten sind. ht
) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat die Abgabe der stuf r*2u½
Mitthellung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen. a Pn