Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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enthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem 
Standorte seines bisherigen Truppen-(Marine-theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueberweisung zur Ersatz- 
reserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb § Tage nach Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. 
Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a genannten Kontrolstelle anzumelden. - 
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes,“) welche innerhalb des Kontrolbezirks (Bezirk des Haupt- 
meldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, 
haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu melden. m 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bisherigen 
Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tage 
nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung ind Veränderungen des Aufenthaltsortes und der Woh- 
nung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes') haben den Antritt einer Reise und die Rückkehr von derselben 
der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14 tägige oder längere Abwesenheit zur Folge hat. 
War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus 
erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder 
Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Ab- 
wesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde 
gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht (§. 111, 1. 3 und 12). 
Maschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,)) haben sich gemäß Ziffer 6 abzumelden und 
sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen entbunden.“ 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit treten, haben sie 
sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Erfolgt die Arbeit außerhalb 
Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrolstelle die entsprechende Meldung zu erstatten. 
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter 
von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrolstelle entbunden (§. 111,1). Dieselben haben sich 
jedoch nach im Inlande erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 
48 Stunden, unter Vorzceigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (§. 111,15) bei der 
zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige 
Kontrolstellc, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, 
so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle 
erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die 
Meldung ganz unterbleiben; die gemäß §. 111, ½ von dem betreffenden Seemannsamt zu machende 
Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei allen Meldungen sind die im §. 112, 2 vd 3 genannten Papiere (ausschließlich etwaiger Führungs- 
zeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so #e- die Meldung dennoch zu geschehen. Falls See- 
leute, bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits bei der 
Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung 
die Beisügung der Abmusterungsbescheinigung. 
Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vorstehende Fest- 
setzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommandos ver- 
pflichtet sind. 
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) Diese Bestimmungen bezlehen sich nicht auf die vorläufig in dle Helmath beurlaubten Rekruten und Frelwilligen. 
Bezüglich dieser slebe §. 80. 2 und 3 bezw. F. 85, . 
“) Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestlmmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, in denen süch die 
Wanderschaft sehr ausdehnt, zeilweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß den Betreffenden durch Vermitte- 
lung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aulgegeben wird, über ihren zeitigen Aufenthalt Aufschtuß zu geben. 
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