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Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirk die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse Zurück-
gestellten übersteigen:
bei a: zwei Prozent der Reserve
bei b: drei Prozent der Reserve
bei c: drei Prozent der Reserve
bei d: fünf Prozent der vorhandenen
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit
K. M. G. S. 64. G. v. 11. 2. 88.
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXI.
und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots;
und der gesammten Landwehr (Seewehrz;:
(Marine-Ersatzreservisten).
hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
und 20.
6,
. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve,
Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, dürfen für
den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahres-
klasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen
selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er-
möglichen ist.
R. M. G. S. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. Il. I§. 11 und 20.
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXIlI.
. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner-
halb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe
nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außer-
dem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung.
K. M. G. S. 65. G. v. I11. 2. 88. Art. II. §. 11 und 20.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in ihren
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienstalter, sowie alle sich
daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienst gewahrt.
Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung
angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim
Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich
ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegs-
dienst treten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren
Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer
aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
rt. ĩl. S. 66.
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle GC. 111,1) oder durch öffentlichen
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse
den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
R. M. G. 5. 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs-
befehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Befolgung
der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mittheilung über nicht bestellbare Befehle.
Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve, Seewehr
und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten.
S. 119.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
. Als Dis ziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während
welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, abgesehen von den nach §. 3 des