Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)












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Jedoch  dürfen  in  keinem  Aushebungsbezirk  die  Zahlen  der  hinter  die  letzte  Jahresklasse  Zurückgestellten
  übersteigen:
bei  a:  zwei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  b:  drei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  c:  drei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  d:  fünf  Prozent  der  vorhandenen Ersatzreservisten 
Auf  die  Dauer  der  Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) 
K.  M.  G.  §.  64.  G.  v.  11.  2.  88. Art.II §§. 6, 16
Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  XXI.

  
  

und  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots;
und  der  gesammten  Landwehr  (Seewehr);:
(Marine-Ersatzreservisten).

hat  die  Zurückstellung  keinen  Einfluß.
und  20.

 



4. .  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,  welche  der  Reserve,

Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  angehören,  dürfen  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  die  letzte  Jahresklasse
  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen
selbst  vorübergehend  nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen
  ist.
R.  M.  G.  §.  65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §§.  11  und  20.
Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  XXIl.

5.  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ein  geistliches  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb

  des  Reichsgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe
nicht  herangezogen.

Sie  werden  im  Falle  des  Bedarfs  im  Dienst  der  Krankenpflege  und  Seelsorge  verwandt.  Außerdem
  findet  auf  sie  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4  Anwendung.

R.  M.  G.  §.  65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.
6. Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  in  ihren
bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihr  Dienstalter,  sowie  alle  sich
daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  gewahrt.
Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung
angerechnet  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind  haben,  beim
Verlassen  ihres  Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt
zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Civilbeamte  hinsichtlich
ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst
  treten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch  denjenigen  in  ihren
Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs-  und  Staatsbeamten  zu  gute,  welche  sich  freiwillig  in  das  Heer
aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

G. v. 6. 5. 80. Art.  II.  §.  65.

7. Die  Einberufungen  erfolgen  entweder  durch  Gestellungsbefehle  (§.  111, 1)  oder  durch  öffentlichen

Aufruf  oder  auf  sonstige  der  Kriegslage  angemessene  Weise.
Hierbei  sind  alle  Civilbehörden  insbesondere  verpflichtet,  im  Bereiche  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse
den  Militärbehörden  jede  geeignete  Unterstützung  zu  leisten.
R.  M.  G.  §.  70.

Hierzu  gehört  namentlich  die  schleunigste  Weiterbeförderung  und  Aushändigung  der  Gestellungsbefehle,
  die  Weiterverbreitung  öffentlicher  Aufforderungen  zur  Gestellung,  die  Sorge  für  die  Befolgung
der  ausgehändigten  Gestellungsbefehle,  die  Mittheilung  über  nicht  bestellbare  Befehle.

8. Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einberufung  der  Mannschaften  der  Marinereserve,  Seewehr

und  Marine-Ersatzreserve  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  119.
Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Als    Disziplinarstrafmittel  dürfen  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  außerhalb  der  Zeit,  während

welcher  sie  zum  aktiven  Heere  bezw.  zur  aktiven  Marine  gehören,  abgesehen  von  den  nach  §.  3  des