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Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei dem Bezirks-
kommando zu melden, dessen Bezirk sic bei der gach kehr nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten des
Friedens= wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche von dem Aufruf zwar
nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind, sowie diejenigen ehe-
maligen Unteroffiziere des Friedeusstandes des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient
haben, und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, welche, obvohl von
dem Aufruf nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in Offizierstellen freiwillig einzutreten.
e) Diejenigen der unter a und h bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden der Marine
angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung.
4) Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittelst Gestellungs-
befehls oder öffentlicher Bekanntmachung.
) Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst im Land-
sturm 2c. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellvertretenden Infanterie-Brigade-
kommandeur anerkannt wird, werden je nach den Verhältnissen bis zur Wiedererlangung ihrer
Dienstfähigkeit bezw. für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren
Dienstverpflichung im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung vom Bezirks-
kommandeur.
à) Die vom Aufruf betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung der General=
kommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekanntmachung in Sammelorte zum
Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. In den Sammelorten werden nament-
liche Verzeichnisse der Eingetrofsenen nach Truppentheilen 2c. und psessen getrennt aus-
gestellt und den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation u. s. w.
mitgegeben.
b) Der Marine stehen zur Verfügung, und zwar aus den Bezirken des I., II., IX. und X. Armee-
korps:
1 alle Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben,
2. die Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von Sec= und Flußdampfern, welche aus
dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten sind.
4) Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der Landsturm-
sormation u. s. w.
4) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit auhaltend= Dienst-
unfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation u. s. w. die
des betreffenden Mannes.
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die Militärpapiere ein-
zutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die Landsturmpflichtigen bleiben als-
dann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms
von einer weiteren Dienstverpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere
Zeit anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treien in die Kontrole des Bezirkskommandos.
Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei vorhandenem Bedürfniß die
Wiedereinberufung.
iederentlassung
0) Ausgebildete Landslurmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des §. 20, u zutreffen, sind sofort
zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind entsprechend zu vervollständigen.
!) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von dem Kommandeur
derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereich die Ueberweisung der Mannschaften erfolgte,
namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie der wieder entlassenen Mannschasten (siehe 4 und e)
zu übersenden.
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten:
Waffengaltung,
Charge,
Familien= und Vornamen,
Tag und Jahr der Geburt,
Bisheriger Wohnort, sowie eventnell
Grund der Entlassung.