Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

34.  505

wenn  die  Eingangs  des  gegenwärtigen  Artikels  aufgestellte  Annahme  in  ähnlicher
Weise  wie  zu  Ziff.  5  lit.  b  begründet  ist.

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  der  Aulage  der  Gewerbsteuer.

Art.  21.

Die  Steuerpflicht  ist  an  jenem  Orte  begründet,  in  welchem  das  Gewerbe  betrieben
wird,  und  bei  jener  Finanzbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Gewerbebetrieb  stattfindet.

Werden  die  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  gehörigen  Arbeiten  zugleich  an  mehreren
Orten  oder  in  mehrer  en  Steuerbezirken  ausgeübt,  so  entscheidet  der  Ort,  wo  das  gewerblice
  Erzeugniß  seine  Vollendung  erhält  oder  seiner  Zweckbestimmung  zugeführt  wird,  und
in  Zweifel  der  Sitz  der  obersten  Geschäftsleitung  des  Unternehmens.

Werden  außer  dem  Betriebsorte  des  Hauptgewerbes  noch  an  anderen  Orten  ständige
Näderlagen  zum  Waarenverkaufe  errichtet,  so  ist  für  jede  solche  Niederlage  die  Steuer  am
Ore  derselben  gesondert  zu  entrichten.

Besitzen  inländische  Handelsunternehmungen  oder  Gesellschaften  Zweiganstalten,  welche
nach  der  Art  des  Unternehmens  oder  den  Statuten  der  Gesellschaft  für  sich  allein  nicht
el  selbständige  Gewerbe,  sondern  als  der  Geschäftsleitung  der  Hauptunternehmung  unterstellte
  Hilfsetablissements  angesehen  werden  müssen,  so  ist  die  Gewerbsteuer  am  Orte  des
Hauptunternehmens  zu  veranlagen.

Sind  für  in  Bayern  errichtete  Zweiganstalten  oder  Agenturen  außerbayerischer  Bankunstalten
  oder  Versicherungsunternehmungen  besondere  leitende  Organe  oder  generelle  Vertretungen
  (Hauptstellen,  General=  oder  Hauptagenturen,  Generalbevollmächtigte)  mit  dem
Sitze  in  Bayern  aufgestellt,  so  hat  das  Anlageverfahren  an  jenen  Orten  stattzufinden,
en  welchen  sich  der  Sitz  dieser  leitenden  Stellen  oder  Vertretungen  befindet.

In  den  Fällen  der  Absätze  2  und  4  ist  jedoch  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  die
Gewerbsteuer  nach  Verhältniß  des  Betriebs  auf  die  Orte  des  Nebenbetriebs  oder  der
Zweiganstalten  auszuscheiden.  Das  Gleiche  hat  unter  den  in  Abs.  5  angegebenen  Voraussetungen
  hinsichtlich  der  in  Bayern  errichteten  Zweiganstalten  außerbayerischer  Bankanstalten
zu  geschehen.

81“