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4) Aus den ertheilten Noten ist der Durchschnitt zu bilden. Hiebei werden zu den
Hauptzahlen hinzukommende Brüche auf eine Dezimalstelle in der Weise abgerundet,
daß fünfhundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles weitere
aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird.
Die Prüfung ist bestanden
a) von den Studierenden des Hochbaufachs dann, wenn der Durchschnitt aus
der Gesammtheit aller Fächer einschließlich Zeichnen mindestens 3,5 beträgt,
b) von den Studierenden des Bauingenieur= und Maschineningenieurfachs nur
dann, wenn dieser Durchschnitt wenigstens 3,5 und außerdem der Durchschnitt
aus Mathematik und technischer Mechanik beziehungsweise aus Mathematik,
technischer Mechanik und mechanischer Wärmetheorie mindestens 4 erreicht hat.
5) In dem Prüfungszeugniß (Vordruck in der Beilage) wird die Befähigungsstufe
bei einem durchschnittlichen Ergebniß der Noten in sämmtlichen Prüfungsfächern
einschließlich Zeichnen von
3,5 bis 4,2 mit Klasse IIIb Gureichend),
4,, „ 4,90 „ „ III (ziemlich gut),
5 „ 5,6 „ „ IIb (Cziemlich gut bis gut),
5.7 5 6,3 5 7 IIa (gut),
EEIIIIIII
7,1 und mehr „ „ T(ausgezeichnet)
bezeichnet.
Stuttgart, den 10. Mai 1892.
Sarwey.