Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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4)  Aus  den  ertheilten  Noten  ist  der  Durchschnitt  zu  bilden.  Hiebei  werden  zu  den
Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  auf  eine  Dezimalstelle  in  der  Weise  abgerundet,
  daß  fünfhundertel  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben,  alles  weitere
aber  als  ganzes  Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

Die  Prüfung  ist  bestanden
a)  von  den  Studierenden  des  Hochbaufachs  dann,  wenn  der  Durchschnitt  aus
der  Gesammtheit  aller  Fächer  einschließlich  Zeichnen  mindestens  3,5  beträgt,
b)  von  den  Studierenden  des  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfachs  nur
dann,  wenn  dieser  Durchschnitt  wenigstens  3,5  und  außerdem  der  Durchschnitt
aus  Mathematik  und  technischer  Mechanik  beziehungsweise  aus  Mathematik,
technischer  Mechanik  und  mechanischer  Wärmetheorie  mindestens  4  erreicht  hat.

5)  In  dem  Prüfungszeugniß  (Vordruck  in  der  Beilage)  wird  die  Befähigungsstufe
bei  einem  durchschnittlichen  Ergebniß  der  Noten  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern
einschließlich  Zeichnen  von

3,5  bis  4,2  mit  Klasse  IIIb  Gureichend),

4,,  „  4,90  „  „  III  (ziemlich  gut),

5  „  5,6  „  „  IIb  (Cziemlich  gut  bis  gut),

5.7  5  6,3  5  7  IIa  (gut),

EEIIIIIII

7,1  und  mehr  „  „  T(ausgezeichnet)
bezeichnet.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1892.
Sarwey.