Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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zeitig mit der Post, oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und 
zwar in einem angemessenen seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boole. 
Artikel 11. 
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwange- 
pflichtigen Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden überwiesen, 
oder die mittelst des im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkastens eingeliefert worden sind. 
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Kapitänen noch von der 
übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. 
Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenenen Portos und außerdem 
nach näherer Festsetzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten. 
Der Unternehmer darf jedoch mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande, und ebeuso 
dürfen die letzteren unter sich, insoweit nicht gesetzliche Bestimmungen der betreffenden Länder entgegen- 
stehen, mittelst der Schiffe Briefsendungen austauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu 
übergeben. 
Artikel 12. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unler- 
brechen muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Kapitän, 
in allen anderen JFällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten 
deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsort der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= bezw. 
Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Doa sich in dieser Beziehung ein= für alle- 
mal bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Kapitän 
bezw. letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit für 
die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 13. 
Der Unternehmer haftet dem Reich für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder 
verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und der Ausladung entsteht, in 
demselben Umfange, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern 
von Postsendungen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränken- 
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haft- 
pflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem 
Kapitän bezw. Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung angegeben worden 
ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern 
von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedoch 
ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, bleibt der 
Unternehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Post- 
sendungen befreit. 
Artikel 14. 
Die Fracht= und Ueberfahrtsgelder fallen dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife er- 
folgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Zu diesem Behuf sind die Entwürfe der bei Eröffnung 
des Betriebs in Kraft zu setzenden Tarife mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Reichs- 
kanzler einzureichen. « 
Spätere Abänderungen des Tarifs sind mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu welchem 
sie in Kraft treten sollen, dem Reichskanzler anzuzeigen, und gelten als genehmigt, sofern bis zu dem er- 
wähnten Zeitpnnkt eine anderweite Bestimmung des Reichskanzlers nicht erfolgt. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie der dazu ergehenden Abänderungen hat der 
Unternehmer die etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. 
Artikel 15. 
Der Tarif für die Güterbeförderung von und nach Bremen soll mit demjenigen von und nach 
Hamburg völlig gleichgehalten werden. Demgemäß sind die Güter von und nach Bremen auf dem
	        
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