Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Artikel 25. 
Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedes- 
maligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben 
enthaltender beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist 
berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen. 
Artikel 26. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Verbind- 
lichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 100 000 (einhunderttausend Mark) 
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, welche nach dem 
Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über 4 Jahre 
hinausreichenden Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse zu hinterlegen. 
Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen nöthigenfalls auch 
wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Kosten durch sofortige außergerichtliche, nach Maßgabe der Vorschriften im S. 11 des Ge- 
setzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkende Verwerthung der 
Kaution Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers 
zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die 
Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche Höhe zu 
ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Einbehaltung des 
erforderlichen Betrages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. 
Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution bezw. der nicht in Anspruch ge- 
nommene Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Ver- 
trage nichts mehr zu vertreten hat. 
Artikel 27. 
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder 
an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der 
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadensersatzansprüche — berechtigt, so- 
fort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 28. 
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in dem Artikel 24 Absatz 2 
bis 5 bezeichneten Arten in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu 
schulden kommen lassen, oder sobald mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen 
sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung 
gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, 
entweder den Betrieb mit den in die Linie eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unter- 
nehmers zu übernehmen oder aber, ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers als für die aus- 
geführten Fahrten, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 29. 
Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Zahl der Fahrten der Dampfer für noth- 
wendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung 
zu treffen. 
Kann in diesem Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten über die Höhe der für die ander- 
weit auszuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber das Schieds- 
gericht (Artikel 23) endgültig entscheiden. 
Artikel 30. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Be- 
fugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden 
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