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Anhang
Nr. 24 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 13. Juni 1890.
Militär-Wesen.
Gesammtverzeichniß
derjenigen höheren Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung
von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
Bemerkungen:
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher
Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b. B. b und c oder C. a (Real-Gymnasium,
Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht
im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche
der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden
Lehrpensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem * bezeichnet.
2. Die mit einem + bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
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