Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Außenseite.

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Versicherungsanstalt:  Provinz  Sachsen

(Hier  ist  bei  der  ersten  Quittungskarte  der  Name  derjenigen  Anstalt  einzutragen,  in  deren  Bezirk
der  Versicherte  zu  dieser  Zeit  beschäftigt  ist,  jede  folgende  Karte  ist  mit  dem  Namen  der  auf  der
nächstvorhergehenden  Karte  vermerkten  Anstalt  zu  versehen.)    (Stempel  der  aus-Angestellt

  von  dem    Magistrat        in      Wittenberg              stellenden  Stelle.)  

(Bezeichnung  der  ausstellenden  Stelle.)





am  3ten  Januar





Quittungskarte.
Vor=  u.  Zuname  Friederike  Schulze.
Berufsstellung  zur Zeit der   Dienstmädchen.
geboren  am  3ten  Februar    im  Jahre    1865  ...................................  .

Kreis

zu  Schüren    Kreis Amt Hörde in Westfalen













Die  umstehenden  Felder  sind  in  der  angegebenen  Reihenfolge  zum  Einkleben  der  Marken  (§.  99)
zu  benutzen;  für  jede  Kalenderwoche,  in  welcher  eine  versicherungepflichtige  Beschäftigung  stattgefunden  hat,
muß  eine  Marke  eingeklebt  werden.  Im  Falle  der  Selbstversicherung,  der  freiwilligen  Fortsetzung  oder
der  Erneuerung  der  Versicherung  müssen  die  für  diese  Fälle  bestimmten  besonderen  Doppelmarken
(Marken  der  Versicherungsanstalt  und  Zusatzmarken  des  Reichs,  §§.  117,  120,  121)  benutzt  werden.

Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz  vom  22.  Juni  1889.  

§.  108.  Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des  Inhabers,
sowie  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  der  Quittungskarte
  sind  unzulässig.  Quittungskarten,  in  welchen  derartige  Eintragungen  oder  Vermerke  sich  vorfinden,
  sind  von  jeder  Behörde,  welcher  sie  zugehen,  einzubehalten.  Die  Behörde  hat  die  Ersetzung  derselben
  durch  neue  Karten,  in  welche  der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
des  §.  105  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.

Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte  nach  Einklebung  der  Marken
wider  den  Willen  des  Inhabers  zurückzubehalten.  Auf  die  Zurückbehaltung  der  Karten  seitens  der  zuständigen
  Behörden  und  Organe  zu  Zwecken  des  Umtausches,  der  Kontrole,  Berichtigung,  Aufrechnung
oder  Uebertragung  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Quittungskarten,  welche  im  Widerspruch  mit  dieser  Vorschrift  zurückbehalten  werden,  sind  durch  die
Ortspolizeibehörde  dem  Zuwiderhandelnden  abzunehmen  und  dem  Berechtigten  auszuhändigen.  Der  erstere
bleibt  dem  letzteren  für  alle  Nachtheile,  welche  diesem  aus  der  Zuwiderhandlung  erwachsen,  verantwortlich.

§.  146.  Personen,  welche  es  unterlassen,  im  Falle  der  Selbstversicherung  oder  der  freiwilligen
Versicherung  (§§.  8  und  117)  die  vorgeschriebenen  Zusatzmarken  zu  verwenden,  können,  sofern  nicht  nach
anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  ihres  Beschäftigungsortes
  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft  werden.

§.  151.  Wer  in  Quittungskarten  Eintragungen  oder  Vermerke  macht,  welche  nach  §.  108  unzulässig
  sind,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  be-











straft.  Sind  mildernde  lmstände  vorhanden,  so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe  auf  Haft  erkannt  werden.