thumbs : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auflauf.

Grundstück  durch  ein  Amtsgericht  oder  einen
Notar  versteigert  worden  ist  und  die  A.
noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet
(EGBGB.  Art.  143;  AG.  zum  BGB.  vom
20.  Sept.  1899  —  GS.  177  —  Art.  26).  Ferner
kann  nach  der  V.  vom  27.  Dez.  1905  (GS.
1906,  1)  die  A.  von  Grundstüchen,  die  im
früheren  Geltungsbereiche  des  rheinischen
Rechtes  belegen  sind,  sowie  die  zur  Bestellung
oder  Ubertragung  eines  Erbbaurechts  an  einem
solchen  Grundstück  erforderliche  Einigung  auch
vor  einem  der  Amtsgerichte  des  großh.  Oldenburgischen
  Fürstentums  Birkenfeld  erklärt
werden.

Immer  wird  aber  die  A.  nur  zum  freiwilligen
  (vertragsmäßigen)  Erwerbe  gefordert.
Außer  bei  Grundstücken  ist  sie  auch  beim  Erbbaurechte,
  d.  i.  dem  vererblichen  und  veräußerlichen
  Rechte,  kraft  dessen  der  Berechtigte  auf
oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks
ein  Bauwerk  haben  darf  (BEB.  8  1012),  notwendig
  (F§  1015)  und  in  Preußen  nach  Art.  40
AG.  zum  BE.  vom  20.  Sept.  1899  (GS.  177)
und  Art.  28  AG.  zur  GBO.  vom  26.  Sept.  1899
(GS.  307)  noch  bei  dem  Bergwertkseigentume,
bei  unbeweglichen  Bergwerksanteilen  und  bei
sog.  selbständigen  Gerechtigkeiten,  d.  i.  solchen
Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  in  Ansehung  der  Eintragung  in  die
gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfändung  den
Grundstücken  gleichstehen,  falls  sie  ein  Blatt
im  Grundbuch  erhalten  haben.

II.  Die  A.  inländischer  Grundstüchke  usw.
unterliegt  einem  mit  den  Gerichtskosten  einzuziehenden
  (PrGKG.  §  69)  Stempel  von  1%
des  Wertes  des  veräußerten  Gegenstandes
Carif  Nr.  8  zum  PrStemp  S.).  Der  Stempel
wird  nur  dann  erhoben,  wenn  die  Eintragung
des  Eigentumsüberganges  im  Grundbuche
wirklich  erfolgt  ist.  Er  unterliegt  weder  der
Ermäßigung  noch  der  Befreiung  aus  dem
sächlichen  Rechtsverhältnis,  auf  Grund  dessen
die  A.  stattgefunden  hat  (Vf.  des  FM.  und
des  IJMl.,  betr.  das  gerichtliche  Stempelwesen,
vom  29.  Febr.  1896  —  Abg  ZBl.  216,  Jl.B  .
9  —8  10),  fällt  aber  f  #rt,  wenn  spätestens
muerhalb  einer  mit  dem  Tage  der  Zustellung
der  Aufforderung  zur  Zahlung  der  Gerichtsosten

  beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen

eine  Urkunde  über  das  der  A.  zugrunde  liegende
  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird,  welche
nach  dem  preuß.  Stempelsteuerrechte  stempelbflichtig
  oder  stempelfrei  ist.  Es  genügt  eine
falvatschriftliche  Urkunde,  da  diese  durch  die
6.“  gende  A.  wirksam  wird  (oben  unter  H,  jevoch
  nicht  ein  stempelfreier  Briefwechsel  (Af.
ben  29.  Febr.  1896  §  14  Abs.  2).  Wegen  der
das  unden,  die  nach  RStemp  G.  §  18  vom  Laneltempel

  frei  sind,  s.  Tarif  Nr.  8  Abs.  3  und
Er  dbom  29.  Febr.  1896  §  14  Abs.  4.  Der
ütrundbuchrichter  ist  verpflichtet,  die  Beteiligten
rechinsden  Auflassungsstempel,  über  die  straf-*
  ichen  Folgen  unrichtiger  Angaben  und
durd  die  Ausschließung  des  Auflassungsstempels
berch  Abschluß  eines  schriftlichen  Vertrags  zu
einkren.  Eine  Zusammenstellung  von  Fällen
Frolchen  Ausschließung  ist  in  der  Bf.  vom
Fi#n  ebr.  1896  §  16  Abs.  1  und  der  Vf#  des
vom  13.  Juni  1900  (JMhl.  501)  enthalten.

 

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Wegen  der  Folgen  unrichtiger  Angaben  f.
Feemp,  §  17  Abs.  3  und  wegen  der  zum

wecke  der  Kontrolle  der  Erhebung  des  Auflassungsstempels
  von  den  Amtsgerichten  den
Steuerbehörden  zu  machenden  Mitteilungen
die  Vf.  vom  29.  Febr.  1896  §  17,  vom  12.  Dez.
1901  (Abg.3  Bl.  1902,  5  und  JIl#l.  283)  und
vom  3.  Juli  1905  (JMIBl.  213).  Die  behufs
Uberwachung  der  Stempelverwendung  zu  den
Grundakten  zu  nehmende  beglaubigte  Abschrift
der  vorgelegten  Urkunde  ist  kosten=  und
stempelfrei  (Vf.  vom  23.  Febr.  1896  §  16  Abs.  7).
Vollzieht  sich  der  Eigentumsübergang  ohne
A.,  so  ist  für  einen  Auflassungsstempel  kein
Raum.

Auflauf.  I.  A.  oder  Tumult  ist  das  unerlaubte
  und  zur  Störung  der  böffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  geeignete  Zusammenströmen
  einer  Menschenmenge  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  oder  Plätzen.  Jeder  Teilnehmer
  an  einem  A.  ist  strafbar  (RGEBl.  8116),
wenn  er  sich  nach  der  dritten  Aufforderung
des  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshabers
der  bewaffneten  Macht  nicht  entfernt.  Das
Verhalten  der  Polizeibeamten  bei  A.  ist
grregeit  durch  Allerh  V.  vom  30.  Dez.  1798,  die
als  Anhang  der  V.  zur  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  vom  17.  Aug.  1835  (GS.
170)  veröffentlicht  worden  ist.

II.  Die  bewaffnete  Macht  (s.  d.)  Kkann  zur
Unterdrüchung  von  A.  nur  auf  Ersuchen  der
Zivilbehörde  einschreiten  (VU.  Art.  36).  Diese
muß  in  jsedem  Falle,  in  welchem  sie  die  Hilfe
des  Mlilitärs  nachsucht,  den  Gegenstand  und
den  Zwech,  wozu  sie  verlangt  wird,  so  bestimmt
angeben,  daß  die  erforderlichen  Anordnungen
von  dem  Miilitär  mit  Zuverlässigkeit  getroffen
werden  können.  Schreitet  dann  das  Militär
ein,  so  hat  dieses  und  sein  Befehlshaber,  nicht
die  Zivilbehörde,  zu  beurteilen,  ob  und  in
welcher  Art  zur  Anwendung  der  Waffen  geschritten
  werden  soll  (G.  über  den  Waffengebrauch
  des  Militärs  vom  20.  März  1837
—  GS.  60  —  5P°8;  in  den  neuen  Provinzen
eingeführt  durch  G.  vom  25.  Juni  1867  —
GS.  911  —  Art.  U).  Der  die  Mannschaft
kommandierende  Offizier  oder  Unteroffizier  soll
zunächst  dem  Haufen  befehlen,  auseinanderzugehen,
  die  Befolgung  dieses  Befehls  aber
durch  Waffengebrauch  erzwingen,  wenn  auf
die  zweite  Wiederholung  seinem  Gebot  oder
dem  durch  Trommelschlag  oder  Trompetenschall

egebenen  Zeichen  nicht  sofort  genügt  wird.

enn  der  bewaffneten  Macht  tätlicher  Widerstand
  entgegengesetzt  oder  ein  Angriff  auf  sic
mit  Waffen  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen
  unternommen,  wenn  mit  Steinen  oder
anderen  Gegenständen  nach  ihr  geworfen  wird,
so  ist  sie  befugt,  auf  Anordnung  ihres  Befehlshabers
  von  der  Schußwaffe  Gebrauch  zu
machen.  Tber  den  Tatbestand  hat  der  Befehlshaber
  einen  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

III.  Eine  besondere  gesetzliche  Regelung  hat
die  Pflicht  zum  Ersatze  des  Schadens  gefunden,
  der  bei  A.  verursacht  wird.  Für  die
Beschädigung  von  Sachen  haften  nicht  nur  die
Urheber  der  Beschädigungen,  sondern  auch  alle
diesenigen,  und  zwar  solidarisch,  welche  sich
bei  dem  A.  irgend  eine  gesetzwidrige  Handlung

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  9