Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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e) Die Ausfüllung der Spalte 12 hat nur in den unter d bis f bezeichneten Fällen zu erfolgen. 
4) Ist eine bisher nicht Getreide verarbeitende Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 dauernd 
zur Verarbeitung von Getreide ohne Hefebereitung übergegangen, so sind nur 7/8, ist sie 
dagegen dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/8 und ist eine bisher dickmaischende 
Getreidebrennerei dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/7 ihrer bisherigen durch- 
schnittlichen Kontingentsproduktion der Neubemessung des Kontingents zu Grunde zu legen 
und demgemäß in Spalte 12 in Ansatz zu bringen. 
e) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 für einen Theil ihres Betriebes dauernd 
eine der unter d bezeichneten Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, so ist für den- 
jenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugebenden Theil ihres Betriebes, welcher als ver- 
änderter stattgefunden hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechend herabgesetzte 
Summe in Spalte 12 in Ansatz zu bringen. 
f) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 vorübergehend eine der unter d bezeichneten 
Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, welche nicht durch besondere Umstände, z. B. 
Mißernte in einer Fruchtart, gerechtfertigt erscheint, so ist in Spalte 12 nur die Menge in 
Ansatz zu bringen, welche sich ergiebt, wenn für diejenigen Betriebsjahre, in denen der ver- 
änderte Betrieb stattgefunden hat, und für denjenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugeben- 
den Theil des Betriebes, auf den die Aenderung sich in jedem einzelnen Betriebsjahr erstreckt 
hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Herabsetzung der Summen in Spalte 8 
beziehungsweise 9 oder 10 erfolgt. 
8) In Spalte 14 ist seitens des Hauptamts für jede Eintragung, welche nach Maßgabe der 
Vorschriften unter b bis f gemacht worden, vorbehaltlich sonstiger der Nachweisung bei- 
zufügender Beläge, ein die Eintragung näher begründender beziehungsweise eine Prüfung der 
Ziffern ermöglichender Vermerk zu machen. 
g. 3. 
Die von den Hauptämtern eingereichten Nachweisungen beziehungsweise die darin gestellten 
Anträge unterliegen der Prüfung und Entscheidung durch die Direktiobehörde. 
S. 4. 
Die Entscheidung, wonach für eine Brennerei den Bestimmungen des §. 2 unter d bis f gemäß 
ein geringeres als das bisherige Kontingent in Rechnung zu stellen ist, ist mit einem der Vorschrift 
des Absatz 2 entsprechenden Hinweise dem Brennereibesitzer oder dessen Vertreter gegen Zustellungs- 
urkunde zu eröffnen. 
Gegen diese Entscheidung der Direktiobehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie binnen 14 Tagen 
von der Zustellung der vorerwähnten Entscheidung an, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei 
der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Brennerei liegt, eingegangen ist. 
Die Direktivbehörde hat bei Weiterreichung der Beschwerde die über die Behändigung der ange- 
fochtenen Entscheidung aufsgenommene Zustellungsurkunde beizufügen. 
Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist eine endgültige. 
S. 5. 
Nach Prüfung der Nachweisungen zu §. 1 haben die Direktivbehörden bis zum 1. April 
1891 der obersten Landesfinanzbehörde eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 
In diese Nachweisung sind alle in den Nachweisungen zu §. 1 enthaltenen Brennereien mit 
Ausnahme 
a) derjenigen Brennereien, über deren Beschwerde wegen Ansetzung eines geringeren als ihres 
bisherigen Kontingents (§. 2 unter d bis #1) noch nicht endgültig entschieden worden ist (§. 4), 
b) der bisher am Kontingent noch nicht betheiligten Brennereien, welche die Zuweisung eines 
Kontingents rechtzeitig beansprucht haben, sowie der bereits am Kontingent betheiligten 
Brennereien, welche den Anspruch, ihren Betrieb in der abgelaufenen Kontingentsperiode als 
einen unregelmäßigen zu erachten, rechtzeitig erhoben haben, insoweit diese Ansprüche nicht etwa 
bereits endgültig zurückgewiesen worden sind (55. 8 und 9), 
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