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Anlage 1.
amtsbezirk.
Nachweisung
zu.
§. 1 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
Anleitung.
1. In der Abtheilung A und E sind auch diejenigen Brennereien aufzuführen, welche der Hauptsache nach Kartoffeln
und dergleichen, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu bereiten.
2. Bei Ausfüllung der Spalten 4 bis 12 werden Bruchtheile des Liter, wenn sie unter einem halben Liter bleiben,
unberücksichtigt gelassen, andernfalls auf ein ganzes Liter abgerundet.
3. Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatz hergestellten Branntwein (Spalten 8 bis 11) ist auch derjenige
Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum höheren Abgabesatz zur An-
schreibung gelangt ist.
4. Die Gesammtproduktion der nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche Materialsteuer oder statt
dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichten, ist in Spalten 8 bis 11 nur nachrichtlich in je einer Gesammt-
menge anzugeben.