Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Für die Brennereien, über deren Beschwerde 
wegen der Ansetzung eines geringeren als ihres bis- 
herigen Kontingents gemäß §. 2 unter e bis 8 der 
Vorschriften erst nach Aufstellung der Nachweisung zu 
§. 5 endgültig entschieden worden ist, sind als bisherige 
durchschnittliche Produktion zu dem niedrigeren 
Verbrauchsabgabesatze in Ansatz zu bringen 
Liter reinen Alkohols. 
  
Von den mit dem Anspruche, ihren Betrieb 
während der abgelaufenen Kontingentsperiode als einen 
unregelmäßigen zu erachten, erst nach Aufstellung der 
Nachweisung zu §. b endgültig abgewiesenen Brennmereien 
sind bisher durchschnittlich zu dem niedrigeren 
Verbrauchsabgabesatze hergestellt worden 
Liter reinen Alkohols. 
 
	        
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