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5. Desterreich-Ungarn.
(Uebereinkommen vom 10. November 1889, in Kraft getreten am 1. Juli 1890.)
Wenn ein Seemann eines der vertragschließenden Theile, nachdem er auf einem Schiffe des
anderen vertragschließenden Theiles gedient hat, in einem dritten Staate, beziehentlich in dessen Kolonien
oder im Gebiete, oder in den Kolonien desjenigen vertragschließenden Theiles, dessen Flagge das Schiff
führt, in Folge von Schiffbruch oder aus anderen Gründen in hülfsbedürftigem Zustande zurückbleibt,
so soll derjenige vertragschließende Theil, dessen Flagge das Schiff führt, zur Unterstützung dieses See-
manns verpflichtet sein, bis derselbe wieder einen Schiffsdienst oder anderweitige Beschäftigung findet
oder bis er in seinen Heimathsstaat zurückkehrt oder mit Tode abgeht.
Es wird dabei vorausgesetzt, daß der betreffende Seemann die erste sich ihm darbietende Ge-
legenheit zu benutzen hat, um vor dem zuständigen Beamten des vertragschließenden Theiles, der zu
seiner Unterstützung berufen ist, über seine Hülfsbedürftigkeit und deren Ursachen sich auszuweisen, sowie,
daß die Hülfsbedürftigkeit als die naturgemäße Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses an Bord
des Schiffs sich ergiebt, widrigenfalls diese Unterstützungspflicht wegfällt.
Ausgeschlossen ist diese letztere auch dann, wenn der Seemann desertirt, oder wegen eines von
ihm verübten Verbrechens oder Vergehens vom Schiffe entfernt worden ist, oder wenn er dasselbe wegen
Dienstuntauglichkeit in Folge selbstverschuldeter Krankheit oder Verwundung verlassen hat.
Die Unterstützung umfaßt den Unterhalt, die Bekleidung, ärztliche Pflege, Arznei und Reisekosten;
für den Fall eintretenden Todes sind auch die Begräbnißkosten zu zahlen.
Berlin, den 12. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
5. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
Im „Anhange“ zu gegenwärtiger Nummer des Central-Blatts wird ein neues
Gesammtverzeichniß der Privat-Eisenbahnen und durch Private betriebenen
Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Be—
amtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen,
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Das Verzeichniß tritt an Stelle des durch Bekanntmachung vom
9. August v. J. (Central-Blatt 1889, S. 466) veröffentlichten Gesammtverzeichnisses.
Berlin, den 10. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Bosse.
6. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum
5½ – — Grund des
2 Ausweisung Ausweisungs
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlufses.
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1. 2. l 3. 4. s. 6.
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs:
1. Michael Kaminski, geboren am 17. Mai 1855 (oder 1856) Straßenraub (9 Jahre Königlich preußischer Re-s28. Juni d. J.
Arbeiter, zu Granat, Kreis Rypin, Russisch—
Polen, ortsangehörig ebendaselbst,
Zuchthaus, laut Er-
kenntniß vom I11.
Juli 1881),
gierungspräsident zu
Marienwerder,
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