Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr.  44.  Gesetz,

die  Gewährung  von  Entschädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung,
beziehentlich  an  Gehirnentzündung  umgestandene  Pferde  und  für  an  Maul—
und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  betreffend;

vom  12.  Mai  1900.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  ꝛc.  ꝛc.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

1.  Für  Pferde,  welche  infolge  der  Gehirn  -Rückenmarksentzündung  (Genickstarre)
oder  der  Gehirnentzündung,  sowie  für  Rinder,  welche  an  der  Maul=  und  Klauenseuche
umstehen,  wird  außer  in  den  nachstehend  in  §§  4  und  5  erwähnten  Fällen  Entschädigung
gewährt.

Bei  Pferden  wird  dem  Umstehen  gleichgeachtet,  wenn  das  Thier,  weil  unheilbar,
unter  Zustimmung  des  Bezirksthierarztes  getödtet  worden  ist.

#2.  Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt  vier  Fünstheile  des  gemeinen  Werthes
des  Thieres  ohne  Rücksicht  auf  die  Werthsverminderung,  welche  infolge  der  Krankheit
eintritt,  in  keinem  Falle  jedoch  mehr  als  600  4  bei  Pferden,  320  4  bei  Rindern.

Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  sind  anzurechnen:

a)  die  aus  Privatverträgen  oder  aus  einer  freiwilligen  Versicherung  gemäß  §  16  des
Gesetzes  vom  2.  Juni  189  8  zahlbaren  Versicherungssummen,  soweit  es  sich
hierbei  um  eine  Versicherung  gegen  Verluste  handelt,  für  welche  nach  diesem
Gesetz  Entschädigung  gewährt  wird,

b)  der  Werth  derjenigen  Theile  des  Thieres,  welche  nicht  vernichtet  werden  müssen,
sondern  dem  Besitzer  zur  Verfügung  überlassen  bleiben.

Die  Entschädigung  wird,  sofern  nicht  ein  anderer  Berechtigter  bekannt  ist,  demjenigen
gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  Thier  zur  Zeit  des  Umstehens,  beziehentlich
  der  Tödtung  befunden  hat.

Mit  dieser  Zahlung  gilt  jeder  Entschädigungsanspruch  dritter  Personen  als  erloschen.

#a  3.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  bei  dessen  Verlust  innerhalb  48  Stunden
nach  dem  Umstehen  oder  der  Tödtung,  bei  Pferden  außerdem  unter  Vorlegung  eines
Zeugnisses  des  behandelnden  Thierarztes,  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzumelden.