Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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klasse  wird  den  Objekten  für  die  indirekte  Gefahr  derselbe  Klassenzuschlag  zugetheilt
wie  den  Gebäuden.

Die  sämmtlichen  in  einem  Gebäude  befindlichen  Betriebsgegenstände  sind,  da  sie  der—
selben  Gefahr  unterliegen,  in  der  Regel  in  dieselbe  Beitragsklasse  zu  versetzen,  und  zwar
ist  für  letztere  stets  die  höhere  Kategorie  maßgebend.

Nach  den  gemachten  Erfahrungen  ist  die  Beitragssteigerung  in  den  einzelnen  Kategorien
  in  der  Weise  festzustellen  gewesen,  daß  sich  die  Beitragsleistung  für  die  Betriebsobjekte
  gegenüber  derjenigen  für  die  Gebäude

in  der  l.  Kategorie  um  0,2,

=  .I.  —  =  0,5,
.  III.  —  =  0,8,
2  IV.  -  -  1,2,
V.  -  -1,6,
Vlf.  -  =  2,0

höher  stellt.

Hiernach  ergiebt  sich  für  die  Beitragsklassification  der  versicherungsfähigen,  dem
Fabrik-,  Gewerbe-,  land=  und  sonstigen  wirthschaftlichen  Betriebe  angehörigen  Gegenstände
die  Tabelle  B  in  der  Beilage  III.

Am  Schlusse  dieser  Tabelle  sind  zugleich  die  Beitragsklassen  angegeben,  in  welche  die
Bockwindmühlen  und  die  anderen  dergleichen  Mühlen  mit  drehbarem  Gehäuse,  je  nach
Maßgabe  deren  Bedachung,  der  Bewaffnung  mit  Blitzableitung  und  der  Beschaffenheit  der
etwa  vorhandenen  Feuerungsanlagen  zu  stehen  kommen,  da  dergleichen  Mühlen  in  ihrem
gesammten  Bestande,  einschließlich  der  Gehäuse,  als  nur  versicherungsfähige  Objekte
anzusehen  sind.

Unter  der  Ziffer  einer  jeden  Beitragsklasse  ist  hier  zugleich  die  Anzahl  der  für  je
100  Mark  der  Versicherungssumme  in  Ansatz  zu  bringenden  Beitragseinheiten  angegeben.

III.
Die  in  jeder  Beitragsklasse  für  100  Mark  Versicherungssumme
anzusetzenden  Beitragseinheiten

ergeben  sich  aus  der  nachstehenden  Tabelle  sub  C  in  der  Beilage  III.