— 307 —
Schuldner dagegen findet nur auf Antrag des Gläubigers statt (8. 802 Abs. 2 daselbst),
damit nicht durch vorzeitige Bekanntgebung des verfügten Arrestes an den Schuldner die
demnächstige Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse
des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß des Arrest—
befehls zugleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des Arrestgegenstandes
(der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forderungen u. s. w.), beantragt. In diesem
Fall ist anzunehmen, daß mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung
desselben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung des-
selben und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu verfügen.
B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des §. 219
dder Strafprozeßordnung;
C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung);
I!). in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zu-
stellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen
Beginns einer Frist und dergleichen) einer Beurkundung der Zustellung bedarf.
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen:
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die
andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrestbefehlen
an den Schuldner (Nr. 2 Ab);
B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung.
4. Auch in dem Schutzgebiet besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden
soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzu-
stellenden Schriftstücks (§. 156 Abs. 1 der Civilprozeßordnung). Die Beglauhigung kann aber hier in
allen Fällen (nicht, wie nach §. 156 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amts-
wegen) durch den Gerichtsschreiber erfolgen (§. 6 Abs. 3 der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat
bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien die erforderlichen Abschriften (F. 155 der Civilprozeßordnung)
auf Verlangen auch anzufertigen.
5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat (5§. 157 bis 164
der Civilprozeßordnung), sind auch in dem Schutzgebiet zu beachten, jedoch tritt an Stelle der §8. 160,
161 der §. 6 Abs. 6 der Verordnung. «
6. Die 88. 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in dem Schutzgebiet keine Anwendung.
An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten
Beamten gemäß §. 5 der Verordnung erlassen werden (oben 8. 2 Nr. 5). Diese Anordnungen können
für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände des Falls besonders oder allgemein für alle
Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich be—
ziehen auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung
der Aufträge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an
Stelle des Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf,
wenn der Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird,
an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein solcher
Nachweis ist stets schriftlich zu den Akten zu bringen (5. 6 Abs. 7 der Verordnung). Bei den An-
ordnungen bezüglich der Form dieses Nachweises ist zu beachten, daß durch den letzteren festgestellt werden
muß, welches Schriftstück in Ausferltigung oder Abschrift übergeben ist.
7. Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde erster Instanz in dem Schutzgebiet
anhängigen Rechtsangelegenheit erforderlich werden, aber außerhalb des Bezirkes, in welchem die Gerichts-
behörde ihren Sitz hat, zu bewirken sind, sowie Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz erfolgen
im Wege des Ersuchens (§. 5 Abs. 3 der Verordnung).
8. Das Ersuchen ist zu richten:
a) bezüglich einer im Schutzgebiet zu bewirkenden Zustellung an diejenige Gerichtsbehörde erster
Instanz, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll (§§. 158 und 167 des Gerichts-
verfassungsgesetzes);
b) bezüglich einer im Deutschen Reich zu bewirkenden Zustellung an den Gerichtsschreiber des
Aultsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll (G. 162 des Gerichts-
verfassungsgesetzes):