Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Im übrigen ist Form und Zeichnung der Doppelmarke aus dem nachstehenden Muster ersichtlich: 
     
  
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
7. Die Beitrags- und Doppelmarken müssen gleichmäßig je 23,5 mm breit und 14 imm hoch sein. 
8. Das Markenpapier muß reines Lumpenpapier und aus sogenanntem feinen Briefstoff an— 
gefertigt sein; es muß sehr fein gemahlen und in der Durchsicht vollkommen gleichmäßig sein. Die 
mittlere Reißlänge desselben muß 3 300 m, die mittlere Dehnung 1, Prozent der Länge und der Aschen- 
gehalt 12 Prozent betragen. 
9. Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, welcher die Möglichkeit 
gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle 
des Aufdrucks bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
- ·10.DieBeitrags-nndDoppelmarkensindinBogenzuje100Stückherzustellen.Aufdem 
Bogen müssen sich über- und nebeneinander je 10 Marken befinden; die Ränder der Marken sind mit 
Bohrlöchern zu versehen, so daß die Lostrennung der Marken ohne Zuhülfenahme eines Schneidewerk- 
zeuges durch bloßes Abreißen bewirkt werden kann. Die genaue Größe der bedruckten Fläche eines 
Markenbogens zu 100 Stück muß in den Durchlochungslinien gemessen 235 K 140 mm betragen. Auf 
der Rückseite sind die Markenbogen mit bestem Klebestoff zu versehen. 
11. Die Herstellung der Doppelmarken hat wegen der Betheiligung des Reichs an deren Erlös 
und Herstellungskosten ausschließlich durch die Reichsdruckerei zu erfolgen. Sofern Beitragsmarken nicht 
durch die Reichsdruckerei hergestellt sind, müssen Proben derselben, bevor sie zur Ausgabe gelangen, dem 
Reichs-Versicherungsamt zur Prüfung vorgelegt werden. 
12. Die in Gemäßheit dieser Bekanntmachung hergestellten Beitrags= und Doppelmarken behalten 
bis auf weiteres ihre Gültigkeit. 
Berlin, den 9. September 1890. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker. 
  
6GC. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebicte. 
  
  
Nane und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
– Grund Q] des 
2 Ausweifung Ausweisungs 
rl- der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlufses 
— 
1. 2. l 3. 4. . 6. 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des 8. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1.Susanna (Pauline) geboren im Jahre 1867 oder 1868 zusschwerer Diebstahl Königlich preußischer Re.. September 
Burianski, ledige Zablocie bei Strumien, Oesterreich, (2 Jahre Zuchthaus gierungspräsident z d. J. 
Zigeunerin, ortsangehörig zu Nieder-Kurzwald, laut Erkenntniß vom Liegnitz, - 
Bezirk Bielitz, Mähren, 6. September 188) · · 
2.KarlKlier,Fabrik-geborcnam10.April18693uLinz,OestersDiebstahlimwiedersKomglcchIächsischeKretsslsJulth 
arbeiter. reich, ortsangehörig zu Hartmanns- holten Rückfall hauptmannschaft 
grün, Bezirk Luditz, Böhmen, Jahrö Monate Zucht. Leipzig, 
haus, laut Erkennt- 
  
niß vom 20. Februar 
1889), 
  
  
  
 
	        
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