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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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BZu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Oktober 1890. 6 W 43.
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ausführung des Allerhöchsten 2. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von
Erlasses, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths; Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilungen 340
— Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands = Akten 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Seite 339 Reichsgebiete. . 341
1. Kolonial-Wesen.
Verfügung
des Reichskanzlers zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Errichtung eines
Kolonialraths.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths, vom 10. Oltober
1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) wird Folgendes bestimmt:
S. 1.
Die Mitglieder des Kolonialraths werden vom Reichskanzler ernannt.
Die mit Kaiserlichem Schutzbrief ausgestatteten oder in den Schutzgebieten durch die Anlage
wirthschaftlicher Unternehmungen von bedeutendem Umfange in Thätigkeit befindlichen Kolonialgesellschaften
werden aufgefordert werden, aus ihrer Mitte Mitglieder zum Kolonialrath in Vorschlag zu bringen. Im
übrigen erfolgt die Berufung aus den Kreisen der Sachverständigen nach dem Ermessen des Reichskanzlers.
§. 2.
Die Mitglieder des Kolonialraths versehen ihr Amt als Ehrenamt.
Die auswärtigen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung nach Maßgabe einer besonderen Verfügung.
8. 3.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für je eine Sitzungsperiode des Kolonialraths. Die Zeit-
dauer dieser Perioden beträgt ein Jahr.
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