Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Einzahlung der 
Beiträge durch die 
Rheder. 
Autheilige Ein- 
behaltung der Bei- 
träge von der 
Heuer. 
Ausweis der 
Versicherung durch 
das Seefahrtsbuch. 
2. 
– 362 — 
Eseikuekr# und Marken nach den Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs- 
esetzbl. S. 97). 
Dasselbe gilt für die freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses seitens der Seeleute. 
Für angemusterte Seeleute bedarf es der Ausstellung von Ouittungskarteu und der Ver- 
wendung von Beitragsmarken nicht. Die Einziehung der Beiträge und der Nachweis über 
Dauer und Höhe der Invaliditäts= und Altersversicherung erfolgt unter Benutzung der See- 
fahrtsbücher und besonderer Ausweise nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 
Die Beiträge der angemusterten Seeleute werden von den Rhedern nach Maßgabe der Zahl 
der auf dem Schiffe beschäftigt gewesenen Personen und nach der Dauer der Beschäftigung für 
diejenigen Lohnklassen entrichtet, zu welcher die einzelnen Klassen der Seelente nach den Vor- 
schriften des §. 22 Absatz 2 Ziffer 2 a. a. O. gehören. Waren Rheder und Versicherte darüber 
einverstanden, daß die Versicherung in einer höheren Lohnklasse erfolgen solle (§. 22 Absatz 2 
im zeen a. a. O.), so sind die Beiträge der Rheder nach diesen höheren Lohnklassen 
zu bemessen. 
Die Entrichtung der Beiträge (Ziffer 3) erfolgt nachträglich binnen sechs Wochen nach Ablauf 
eines jeden Kalenderjahres. Innerhalb dieser sechs Wochen hat der Rheder eine Aufstellung 
über die von ihm zu entrichtenden Beiträge, nach den einzelnen in dem verflossenen Kalender- 
jahre zurückgelegten oder begonnenen, bei Ablauf des Jahres aber noch nicht vollendeten 
Reisen geordnet, nach dem Muster A an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens einzu- 
reichen und bei derselben die hiernach zu entrichtenden Beträge einzuzahlen. 
War im Einverständniß zwischen dem Rheder und dem Versicherten eine höhere als die 
für die betreffende Klasse von Seeleuten in Betracht kommende Lohnklasse bei der Versicherung 
zu Grunde zu legen, so hat der Rheder dies bei der Aufstellung und Einzahlung zu berücksichtigen. 
Auf Antrag des Rheders kann die Versicherungsanstalt die Frist erstrecken. 
Zur Kontrole der Aufstellungen dienen, unbeschadet der Vorschriften des §. 126 a. a. O., die 
Musterrollen und Musterungsprotokolle der Seemannsämter. · 
DieSeemannsämterimJnlandchabenüberjedevorihnenstattfindendeAbmusterungdie 
Musterungsprotokolle in Urschrift oder beglaubigter Abschrift an die Versicherungsanstalt ihres 
Bezirks einzusenden. " 
Letztere hat, wenn der Heimathhafen nicht in ihrem Bezirke liegt, diese Urkunden beziehungs- 
weise Abschriften an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens zu übermitteln. · · 
Für Abmusterungen im Auslande haben die Seemannsämter des Heimathhafens die an sie 
zurückgelangenden Musterrollen oder Abschriften der in Betracht kommenden Theile derselben an 
  
die Versicherungsanstalt ihres Bezirks einzusenden. 
Rheder, welche es unterlassen, die Aufstellungen (Ziffer 4) rechtzeitig einzureichen oder die nach 
denselben geschuldeten Beträge rechtzeitig einzuzahlen, können von dem Vorstande der Ver- 
sicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
Hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellungen finden die Vorschriften des 
§. 142 a. a. O., hinsichtlich der Beschwerde sowie der Beitreibung der Beiträge und Strafen 
dagegen die Vorschriften der §§. 145 beziehungsweise 137 a. a. O. entsprechende Anwendung. 
Die Strafen fließen in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
Die Rheder sind befugt, bei der Zahlung der Heuer (des Lohnes) den von ihnen beschäftigten 
Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchstens auf 
die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden zu entrichtenden Beiträge erstrecken. 
Ueber den auf Grund dieser Bestimmung von der Heuer (dem Lohn) einbehaltenen Betrag 
at der Schiffer oder der Rheder dem Seemann auf dessen Antrag eine Bescheinigung auszu- 
Haten Aus derselben muß ersichtlich sein, für welche Zeitdauer und Lohnklasse und in welcher 
Höhe die Heuer (der Lohn) einbehalten worden ist. Auf Antrag des Seemanns kann diese 
Bescheinigung in das Seefahrtsbuch unter den Abmusterungsvermerk eingetragen werden. 
Für Seeleute, welche sich im Besitz eines Seefahrtsbuchs befinden, erfolgt der Ausweis über 
die Versicherung durch das Seefahrtsbuch. *ê1•A 
In das Seefahrtsbuch ist bei der Bezeichnung des Inhabers (Seite 3) handschriftlich der 
Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Inhaber nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes die erste versicherungspflichtige Beschäftigung gehabt hat. War diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.