— 369 —
Tentral-Blatt
ür das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
—
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Dezember 1890. 49.
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Bestimmungen über die oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; —
Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver- desgl. der Zuckersteuerstellen 371
sicherungspflicht und über die Entwerthung und Ver- 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Titelverleihung 373
nichtung von Marken; — Abänderung des revidirten 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand-
Prämientarifs für die Versicherungsanstalt der Tiefbau- buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1891 373
Berufsgenossenschat. Seite 369 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande Reichsgebietee 273
1. Bersicherung s-Wesen.
Bekanntmuachung.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni
1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114,
117, 120, 125 a. a. O. was folgt: ·
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht
(§. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung nicht anzusehen:
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten,
68