Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Tentral-Blatt 
ür das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Dezember 1890. 49. 
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Bestimmungen über die oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — 
Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver- desgl. der Zuckersteuerstellen 371 
sicherungspflicht und über die Entwerthung und Ver- 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Titelverleihung 373 
nichtung von Marken; — Abänderung des revidirten 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand- 
Prämientarifs für die Versicherungsanstalt der Tiefbau- buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1891 373 
Berufsgenossenschat. Seite 369 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande Reichsgebietee 273 
  
  
1. Bersicherung s-Wesen. 
  
Bekanntmuachung. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, 
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken 
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden. 
Berlin, den 27. November 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 
1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 
117, 120, 125 a. a. O. was folgt: · 
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht 
(§. 3 Absatz 3). 
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, 
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