Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Gntwerthung. 
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a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Ent— 
gelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen 
nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
c) zur Hülfsle stung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet 
werden; 
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unter- 
brechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur 
Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden; 
3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur 
Schiffsbesatzung gehören; 
4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten 
von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung 
verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unter- 
stützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. 
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, 
denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienst- 
leistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
  
  
  
  
  
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe 
von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete 
oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anord- 
nungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe 
des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. »· « 
2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungs- 
karten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder 
unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen 
wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte eichen gelten, solange 
die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Ent- 
werthungszeichen. **½½ " 
3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das 
Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnisse zu einem be- 
stimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie be- 
fugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrichten, kann die Landes- 
Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der 
Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit- 
geber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde 
zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 Absatz 4 und des 
5. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, 
nachdem die die Marken enthaltende Ouittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Ent- 
werthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde 
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche 
 
	        
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