Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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S§. 8. 
Sohll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Reichs- 
grenzstation zu bestimmen, über welche der Ausgewiesene sich in das Ausland zu begeben hat und, sofern 
sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen. -" 
Die Vorschrift im 8. 3 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
8. 9. 
Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung (Zwangspaß) zu behändigen, 
welche enthält: 
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den etwa 
ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen; 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Aus- 
weisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde; 
3. die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation sich in das Aus- 
land zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer bestimmten Frist unter Vorlegung 
des Zwangspasses bei der darin bezeichneten Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die An- 
drohung, daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würde 
und er im Betretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu 
gewärtigen habe; 
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr. . 
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitimationspapiere des Aus- 
gewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation zu- 
ständig ist. « §" « 
.10. 
Die Grenzpolizeibehörde hat nach Meldung des Ausgewiesenen dafür Sorge zu tragen, daß er sich 
in das Ausland begiebt; sie hat, daß dies geschehen, auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen 
und diese der vollziehenden Behörde zurückzusenden. 
g. 11. 
Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der vollziehenden Behörde mitzutheilen, 
welche wegen Ermittelung des Aufenthalts des Ausgewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im 
Wege des Transports das Geeignete zu veranlassen hat. 
§. 12. 
Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen sich ergiebt, daß er die in dem 
Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu 
nehmen und demnächst die Ausweisung mittelst Transports zu vollziehen. - 
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des Ergreifungsortes, sonst von 
der derselben vorgesetzten Landespolizeibehörde angeordnet. Der Behörde, von welcher der Zwangspaß 
ausgestellt ist, ist in jedem Falle ohne Verzug Mittheilung zu machen. 
g. 13. 
Soll die Ausweisung durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung erfolgen, so ist in der 
letzteren dem Auszuweisenden aufzuerlegen, sich sofort oder binnen einer zu bestimmenden Frist über die 
Reichsgrenze in das Ausland zu begeben. Die Verfügung ist dem Auszuweisenden unter Hinweis auf 
die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr mit der Verwarnung schriftlich zuzufertigen oder 
zu Protokoll zu eröffnen, daß, wenn er nach dem darin angegebenen Zeitpunkte innerhalb des Reichsgebiets 
betroffen werde, er seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu gewärtigen habe. 
Kommt der Ausgewiesene der Verfügung nicht nach, so finden die Bestimmungen des §. 12 ent- 
sprechende Anwendung. 14 ’ 
Von jeder auf Grund der 88. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs gegen einen Ausländer ver— 
fügten Ausweisung aus dem Reichsgebiet hat die ausweisende Behörde sofort dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich Mittheilung zu machen.
	        
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